er sich dafür entscheidet, einen letzten Willen aufzusetzen, sollte dies mit Sorgfalt tun. Es ist kein Schriftstück wie jedes andere, sondern es fixiert, wer was von dem Nachlass erhält. Vorab sollten sich daher umfangreiche Gedanken gemacht werden, um all seine Wünsche nach dem Tod berücksichtigt zu wissen.
Darüber hinaus muss eine bestimmte Testamentsform eingehalten werden, da ansonsten die Anweisungen nicht rechtskräftig sind. Zudem sollten sittenwidrige, sich widersprechende und schwammige Aussagen vermieden werden. Auch diese können dazu führen, dass diese Form der Verfügung von Todes wegen nicht wie gewünscht umgesetzt werden kann. Hier sind wertvolle Tipps, wie der letzte Wille richtig aufgesetzt wird. Desweiteren ist die Konsultierung eines Rechtsanwaltes oder Notars empfehlenswert, um Fehler zu vermeiden.
Selbst zu Blatt und Stift greifen
§ 2247 BGB legt fest, dass es volljährigen Personen möglich ist, eigenständig und ohne Notar einen letzten Willen zu verfassen. Hierbei gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
- Form einhalten: Der komplette Text zur Verfügung von Todes wegen wird selbstständig per Hand verfasst. Unter den Text kommen Datum, Ort und Unterschrift. Dies ist elementar wichtig, denn die Authentizität des Dokuments lässt sich nur so rechtskräftig nachweisen. Ein Schrieb per Computer oder Schreibmaschine reicht somit nicht aus. Hat das Schriftstück viele Seiten, wird jede Seite rechts unten unterschrieben. So kann sichergestellt werden, dass niemand eine Seite »hinzugemogelt« hat. Dem Datum wird eine ganz besondere Funktion zugeschrieben. Sollte es mehrere Testamentsversionen geben, zählt immer die zuletzt verfasste Version. Und noch ein Hinweis: Kann eine Person nicht mehr selbst schreiben, kann keine andere Person das Schreiben übernehmen. Dies besagt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Dezember 2013 (Az. 20 W 281/12). Wer selbst nicht mehr schreiben kann, sollte einen Notar aufsuchen oder bei drohendem Tod ein Nottestament gemäß §§ 2249–2251 BGB verfassen lassen. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, schreibt einer alles auf und beide unterzeichnen das Schriftstück. Dies legt § 2267 BGB fest.
- Titel nicht vergessen: Das Schriftstück sollte einen Titel tragen. Unerheblich ist, ob dieser »Mein letzter Wille« oder »Mein Testament« lautet. Nicht immer lässt sich aufgrund des Inhalts eindeutig bestimmen, um was es sich handelt. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist daher ein Titel wichtig. Beachtenswert ist ferner, dass dieses Dokument nicht mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht verwechselt werden darf. Dies sind gänzlich andere Dokumente. Selbst eine über den Tod hinaus wirksame Generalvollmacht hat nichts mit einer Verfügung von Todes wegen gemein. Dies betonte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom Juni 2015 (Az. 20 W 155/15).
- Nachträgliche Ergänzungen: Selbstverständlich lässt sich das eigenständig verfasste Testament nachträglich ändern. Diese Änderungen müssen mit Datum, Ort und der Unterschrift versehen werden. Ansonsten können sie uneindeutig sein und angefochten werden.
- Aufbewahrung: Jeder ist nach § 2259 BGB dazu verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht einzureichen, wenn er diese nach dem Tod des Verfassers findet. Doch genau hier liegt ein Problem: Das Schriftstück lässt sich mitunter leicht vernichten und niemand kann nachweisen, dass dies geschehen ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, gegen eine geringe Gebühr, das Dokument beim zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen. Dafür fallen bundesweit 75 Euro an.
Testament-Checkliste: Alles richtig gemacht?
- Alles ist per Hand und eigenständig geschrieben.
- Alle Formulierungen sind eindeutig und rechtskonform.
- Es gibt keine Zeichnungen.
- Jedes Blatt weist das Datum, den Ort und die Unterschrift auf.
- Änderungen sind deutlich gekennzeichnet und weisen Datum, Ort und Unterschrift auf.
- Das Schriftstück ist sicher und so gut verwahrt, dass es beim Eintreten des Tods gefunden und dem Nachlassgericht überreicht wird.
Wie viel kostet eine Verfügung von Todes wegen beim Notar?
Wer nicht selbst verfassen möchte, wer seine Immobilien in München, den Schmuck mit Diamanten und Rubinen, die Münzsammlung und den Hausrat erben soll, kann sich an einen Notar wenden. Dieser verfasst nach den Wünschen des künftigen Erblassers das Dokument. Alternativ dazu wird es selbst verfasst und dem Notar überreicht, wie § 2232 BGB festlegt. Der Notar verwahrt das Schriftstück sicher, sodass es nicht verloren gehen kann. Für diesen Service fällt eine Gebühr an, welche sich nach dem Nachlasswert berechnet. Beläuft sich das Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung auf 100.000 Euro, fallen für den Erblasser Gebühren von rund 273 Euro an. Dazu kommen noch die Auslagen und die Mehrwertsteuer. Dies mag teuer erscheinen, aber dafür wird sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen tatsächlich rechtskräftig ist und eindeutige Anweisungen enthält.
Was darf ich im letzten Willen alles regeln?
Das Testament darf frei gestaltet werden. Es wird vermerkt, wer Erbe ist und von was. Auch darf der Erblasser aufnehmen, wer nur einen Pflichtteil erhält oder wer einen bestimmten Gegenstand bekommen soll. Um für alle Umstände gewappnet zu sein, kann auch fixiert werden, wer anstelle eines bestimmten Erben den Nachlass erhalten soll, wenn dieser bereits tot ist. Ganz gleich, was verfasst wird, die Anweisungen müssen eindeutig sein. Hier ein Beispiel: »Die Person, die mich bis zum Tod begleitet und meine Pflege übernommen hat, erbt mein gesamtes Vermögen.« Solch eine Aussage ist nicht klar. Die Person muss mit dem Namen benannt werden. Dies hat ein Beschluss (Az. 2 Wx 536/16) des Oberlandesgerichts Köln im November 2016 verdeutlicht. Die Verfügung von Todes wegen konnte aufgrund solch einer Aussage nicht berücksichtigt werden, weswegen stattdessen die gesetzliche Erbfolge Anwendung fand.
Wer einer Person einen bestimmten Gegenstand vererbt, muss genau aufschreiben, ob dieser auf den Erbteil angerechnet wird oder nicht. Juristen verwenden dafür die Begriffe Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) und Teilungsanordnung (§ 2048). Soll der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil noch etwas erhalten, wird von einem Vorausvermächtnis gesprochen.
Wie ist das mit dem Testamentsvollstrecker?
Im letzten Willen kann der Erblasser festhalten, dass sich ein Testamentsvollstrecker um die Ausführung der Anweisungen im Schriftstück kümmern soll. Er kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Erbstreitigkeiten zu befürchten sind. Zuverlässig übernimmt er die Abwicklung und die Verteilung des Besitzes. Was alles seine Befugnisse sind, hängt von den Bestimmungen im Testament ab. Der Erblasser vermerkt die Aufgaben des Testamentsvollstreckers in seinem letzten Willen, sodass keine Zweifel daran bestehen.
Muss ich irgendwann mein Testament erneuern?
Manch einer fragt sich, ob er in regelmäßigen Abständen seine Verfügung von Todes Weges neu verfassen muss. Die klare Antwort darauf ist: Nein, das ist nicht notwendig. Das Schriftstück kann viele Jahre alt sein. Es verliert dadurch nicht an Gültigkeit . Alle Formulierungen und Unterschrift, Datum sowie Ort müssen jedoch gut lesbar sein. Gleiches zählt übrigens für andere wichtige Dokumente wie die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Erst wenn der Verfasser selbst den Schrieb widerruft, ändert oder vernichtet, ist er nicht mehr gültig.
Ist das Dokument selbst verfasst worden, kann es einfach verbrannt oder zerrissen werden, wenn ein neuer Wille aufgesetzt werden soll. Liegt es beim Notar oder Nachlassgericht, müssen diese informiert werden. Eine bedeutende Ausnahme existiert: Das gemeinschaftliche Berliner Testament kann nicht von einem Partner allein verändert oder gar widerrufen werden. Nach dem Tod des anderen ist dies nur möglich, wenn es eine dementsprechende Klausel im Schriftstück gibt.
Ist mein letzter Wille rechtskräftig?
Um dies zu gewährleisten, ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten zu lassen. Dieser Service ist kostenpflichtig. So kann der Erblasser sicherstellen, dass nach seinem Tod tatsächlich seine Anweisungen umgesetzt werden. Eine rechtskonform formulierte Verfügung von Todes wegen kann aber auch ungültig sein, wenn der Erblasser nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten gewesen ist. Wer dies befürchtet, sollte sich unbedingt vorab ein Gutachten von einem Arzt erstellen lassen. Dieser kann die Testierfähigkeit des Erblassers bestätigen und so Erbstreitigkeiten im Keim ersticken.
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