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as Testament ist ein wichtiges Dokument, welches den Nachlass regelt. Es ist empfehlenswert, es an offizieller Stelle zu lagern, damit es beim Erbfall tatsächlich vorliegt. Seit 2012 existiert dafür ein Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Es ist ein elektronisch geführtes Register, in dem diese Urkunden erfasst werden.

Verstirbt eine Person, kann gecheckt werden, ob ein Testament hinterlegt worden ist. Doch ist es möglich, dass hinterlegte Testament als Privatperson einzusehen? Und wie steht es mit persönlich verwahrten Testamenten? Hier sind Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Testament einsehen“.

Kann ich als Angehöriger das im Testamentsregister hinterlegte Testament einsehen?

Es passiert immer wieder: Der potenzielle Erbe Stefan fragt sich, inwiefern er wohl im Testament seines Onkels steht. Bekommt er vielleicht nichts oder nur den Pflichtteil? Wenn er wüsste, ob die Immobilien in München tatsächlich in sein Eigentum übergehen oder nicht, könnte er sein Leben doch viel besser planen. Sollte er die Liegenschaften erhalten, wäre er selbstverständlich dazu bereit, sich um den kinderlosen Onkel Ernst zu kümmern. Ansonsten nicht.

Fälle wie diese sind nicht selten, obgleich sie moralisch zweifelhaft sind. Das Zentrale Testamentsregister kennt auf Anfragen wie diese nur eine Antwort: Sie lehnen das Auskunftsbegehren ab. Es ist nur möglich, dass Notare und Gerichte bei dieser Stelle eine Auskunft erhalten. Das ist in § 78 f BNotO (Bundesnotarordnung) geregelt. Lebt der Testamentsverfasser noch, können sogar Gerichte und Notare nur bei der Stelle eine Auskunft erhalten, wenn der Erblasser dazu einwilligt.

Und was ist mit dem Erblasser selbst?

Es kann vorkommen, dass der Erblasser selbst gern beim Zentralen Testamentsregister nachfragen möchte, was der Inhalt seines letzten Willens gewesen ist. Das mag sonderbar anmuten, aber gelegentlich kommt dies vor. Es passiert vor allem dann, wenn der Erblasser den Überblick über seinen letzten Willen verloren hat. Teilweise liegen ihm auch seine erbrechtlichen Erklärungen nicht mehr vor. In seltenen Fällen ist er sich unsicher, ob und welche Testamente er schon hat verfassen lassen. Genau für diese Fälle greift der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung): „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.“

Dieser Passus ermöglicht, dass der Erblasser selbst oder über seinen Anwalt Auskunft beim Zentralen Testamentsregister erhält. So kann er überprüfen, ob und welche erbrechtlichen Dokumente in diesem Register gespeichert sind.

Was passiert im Erbfall?

Kommen wir zurück zu unserem Beispielfall mit Onkel Ernst. Der Herr ist nun verstorben. Ganz gleich, ob das Testament im offiziellen Register verwahrt wurde oder ein privat verwahrtes Testament von Angehörigen bei Gericht abgeben wird: Es folgt die Testamentseröffnung nach § 348 FamFG durch das zuständige Nachlassgericht. Zweifelsohne klingt die Bezeichnung Testamentseröffnung etwas antiquiert, aber sie ist immer noch treffend. Sie bedeutet, dass alle Betroffenen über den Inhalt des Testaments in Kenntnis gesetzt werden. Allerdings läuft dies nicht so spektakulär wie in alten Agatha-Christie-Filmen ab. Stattdessen erfahren die Erben von dem Testamentsinhalt in der Regel auf dem Postweg. Sie finden im Umschlag ein Eröffnungsprotokoll sowie eine Kopie des Testaments. Manchmal kommt es aber auch vor, dass das Nachlassgericht nicht den postalischen Weg geht. Dann lädt das Nachlassgericht alle gesetzlichen Erben und etwaige weitere Erben nach § 345 FamFG zu einem Eröffnungstermin ein. Dies ist in § 348 Abs. 2 FamFG geregelt. Im Rahmen des Termins erfahren die Beteiligten vorerst mündlich, was im Testament steht. Sollte einer der Anwesenden es verlangen, wird das Testament ihm und den anderen vorgelegt.

Hinweis: Gelegentlich passiert es, dass jemand Zweifel hegt, ob das Testament tatsächlich von dem Erblasser stammt. Ist dies der Fall, hilft es, sich als ersten Schritt das Testament vom Nachlassgericht zeigen zu lassen. So lässt sich die Unterschrift überprüfen.

Waren die Beteiligten bei der Testamentseröffnung anwesend, erhalten sie keine schriftliche Ausführung zum Testamentsinhalt. Dies geschieht nur, wenn sie nicht zugegen waren.

Bereits eröffnetes Testament: Einsichtnahme mit Einschränkungen möglich

Sobald ein Testament eröffnet ist, darf jeder dieses Dokument einsehen, sofern er sein rechtliches Interesse glaubhaft bekunden kann. § 357 FamFG sagt dies ganz deutlich. Allerdings gibt es Ausnahmen. So darf der Interessent den letzten Willen nur insoweit einsehen, wie schutzwürdige Interessen aller anderen Beteiligten oder gar Dritter bewahrt werden können. Hierzu existiert eine Regelung nach § 13 Absatz 2 FamFG. Ein Beispiel verdeutlicht diese Bestimmung: Stefan aus unserem Beispielfall wurde von seinem Erbonkel „nur“ mit einem Geldbetrag bedacht. Er will dies nicht glauben, da er doch auf die Immobilien des Onkels hoffte. Er verlangt, das Testament einzusehen. Dies gewährt das Nachlassgericht, aber er darf nur die ihn betreffenden Vermächtnisanordnungen lesen. Weitere Testamentsanordnungen, die ihn nicht direkt betreffen, muss das Nachlassgericht nicht offenbaren. Von allen Verfügungsanordnungen, die die eigene Person betreffen, darf eine Kopie angefordert werden. Sie wird gegen Extrakosten direkt von der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts erstellt. Das ist in § 13 Absatz 3 FamFG geregelt.

Hinweis: Und wie steht es mit einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern aus? Sie enthalten Regelungen zu den Nacherben. Lassen sich diese von dem aktuellen Erbfall trennen, gibt das Nachlassgericht keine Informationen heraus, wer die Nacherben sind und was verfügt worden ist. Das ist in § 349 FamFG vermerkt.

Darf jemand mein privat verwahrtes Testament einsehen?

Die Antwort darauf scheint einfach und logisch, aber sie taucht immer wieder auf. Umso wichtiger ist es, zu betonen, dass niemand sein Testament irgendjemanden zeigen muss. Kinder, Enkel, Nachbarn, Freunde etc. dürfen noch so sehr drängen und betteln, es besteht nie eine Pflicht, jemand dieses sensible Dokument zu offenbaren. Auch keine Bank oder andere Institution hat das Recht, Einblick ins Testament zu erhalten.

Die Praxis zeigt außerdem, dass Menschen gut daran tun, ihren letzten Willen niemanden zu offenbaren. Warum? Er bietet oft Streitpotenzial. Vielleicht wird nicht verstanden, warum dem einen mehr zugedacht wird als dem anderen. Dennoch kann es ratsam sein, vorab mit den engsten Angehörigen zu besprechen, was beispielsweise mit einem Immobilienvermögen geschehen soll. Dieses ist nur schwer teilbar, weswegen oft Regelungen vor dem Tod empfehlenswert sind. Wird ein Haus oder eine Wohnung vor dem Ableben von einem Immobilienmakler in München veräußert, lässt sich der Verkaufserlös unter den Erben besser aufteilen. Teilweise bietet sich eine Teilung einer höheren Geldsumme unter den Erben sogar vor dem Erbfall an, um an Erbschaftsteuer zu sparen. Der Einzelfall ist näher zu beleuchten, um die perfekte Entscheidung zu treffen.

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Photo by Sebastian Hemetsberger on Unsplash

Publiziert am 
Apr 3, 2020
 in Kategorie:
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