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it dem Anstieg der Scheidungsrate stieg auch die Quote an angeheirateten Kindern. Sie sind Stiefkinder und somit nur mit einem Teil der Eheleute verwandt. Zu dem anderen Teil besteht keinerlei Blutsverbindung. Und genau in diesem letztgenannten Punkt zeigt sich ganz deutlich eine Merkformel des deutschen Erbrechts: „Das Gut fließt wie das Blut!“​

Es kennt daher nur leibliche oder adoptierte Kinder. Sollte der Partner Sprösslinge aus einer früheren Beziehung mit in die neue Partnerschaft bringen, sind diese nicht mit dem neuen Partner blutsverwandt und somit nicht automatisch erbberechtigt. Sie haben keinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch. Um sie beim Nachlass zu berücksichtigen, muss der angeheiratete Partner ein Testament oder einen Erbschaftsvertrag machen. Darüber hinaus gibt es weitere wichtige Aspekte, die beim Erbrecht von angeheirateten Kinder berücksichtigt werden müssen. Hier ein paar entscheidende Fakten zu häufig aufkommenden Fragen.

‍Erbschaftssteuer von angeheirateten Kindern: Wie werden sie besteuert?

‍Einige Stiefmütter und Stiefväter möchten angeheiratete Kinder im Erbe bedenken. Sie erachten sie als ebenbürtig zu ihren eigenen Kindern und wollen dies durch ein Testament oder einen Erbschaftsvertrag ausdrücken. Dies können sie auch tun. Das Erbrecht ermöglicht das. Durch das Erbe erhalten die angeheirateten Kinder steuerlich den Status eines leiblichen oder adoptierten Kindes. Sie werden demnach vom Steuerrecht nicht stiefmütterlich behandelt. Sie fallen damit nach § 15 Abs. 1 ErbStG in die Steuerklasse I. und profitieren von einem hohen steuerlichen Freibetrag von 400.000 €. Mit dieser Regelung möchte der Staat die steuerliche Gleichbehandlung aller Mitglieder einer Patchworkfamilie fördern.

Die beachtliche Höhe der Steuerfreibeträge für Kinder beim Erben sorgen immer wieder für Diskussionen in der Politik. Ob sie so bleiben oder gar noch ausgeweitet werden, ist ungewiss.

Tipp: Steuerliche Vergünstigungen bleiben bei Scheidung bestehen: Das deutsche Erb- und Steuerrecht geht so weit, dass den angeheirateten Kindern die hohen steuerlichen Freibeträge auch dann erhalten bleiben, wenn sich der Stiefelternteil vom leiblichen Elternteil scheiden lässt. Die Trennung des Paares nimmt daher keinen Einfluss auf die steuerliche Stellung des Stiefkindes beim Erbrecht. Für den geschiedenen Partner sieht die Sachlage aber anders aus. Er genießt nur einen Freibetrag in der Höhe von 20.000 € und zählt zur Erbschaftssteuerklasse II.

‍Vorsicht: der Ex-Partner kann indirekt erben

‍Patchworkfamilien sollten beachten, dass unter gewissen Umständen ein Ex-Partner indirekt erben kann. Wenn die angeheirateten Kinder bei Erbfall noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, liegt das Sorgerecht bei dem Ex-Partner des Erblassers und nicht bei dem Stiefelternteil. Teil des Sorgerechts ist ebenfalls die Sorge über die Vermögenswerte des Sprösslings und somit über das fremde Erbe. Im Härtefall könnte beispielsweise der leibliche Vater einfordern, dass der Stiefvater die Immobilie der Patchworkfamilie verkauft, damit der minderjährige Erbe seinen Erbteil ausbezahlt bekommt. Einige Patchworkfamilien treffen aus diesem Grund Vorsorgemaßnahmen, um geschilderten Problemfall zu verhindern. Sie tun dies, indem der neue Partner offiziell als Testamentsvollstreckers eingesetzt wird. Auf diese Weise ist der Stiefvater dafür zuständig, das Erbe des minderjährigen Kindes zu verwalten, bis es die Volljährigkeit erreicht hat.

‍Was passiert nach dem Tod eines Stiefelternteils mit dem Erbe? Beispielfälle

‍Wenn kein Testament oder kein Erbvertrag gemacht worden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In Patchworkfamilien bedeutet dies: Wer was erbt, hängt entscheidend davon ab, wer aus der Familie zuerst stirbt. Um dies näher zu erläutern, sei hier ein Beispiel aufgeführt: Angenommen eine Frau heiratet zum zweiten Mal und bringt einen Sohn mit in die Ehe. Der neue Partner hat bereits eine Tochter. Sollte nun der Vater sterben, erhält die Ehefrau einen Teil des Erbes und den anderen seine leibliche Tochter. Der Stiefsohn ist nicht erbberechtigt. Auch pflichtteilsberechtigt ist er nicht. Im zweiten Schritt wird ihm allerdings das ganze Vermögen inklusive der Immobilien und Wertgegenstände der Mutter zugesprochen. Dies umschließt damit ebenfalls die Vermögenswerte, die seine Mutter zuvor von seinem Stiefvater geerbt hat. In Kürze: Letztlich kriegt der Sohn drei Viertel des Vermögens seiner Eltern.

Eine etwas andere Situation ergibt sich, wenn die Eltern noch einen gemeinsamen Sohn gezeugt hätten. Sobald der Vater verstirbt, kriegen seine Tochter und sein gemeinsamer Sohn je ein Viertel des Erbes und die Mutter 50 % des Vermögens. Der nichteheliche Sohn erhält gar nichts. Stirbt nun auch die Mutter, wird der komplette Besitz an die beiden Söhne aufgeteilt. Nun geht die Tochter leer aus. Dem gemeinsamen Sohn des verstorbenen Ehepaares fällt der größte Teil des Erbes zu. Am Ende kumulieren sich bei ihm 50 % des Vermögens der Eheleute. Die Tochter erbt nur 12,5 %. Wäre allerdings zuerst die Mutter und nicht der Vater gestorben, hätte die Tochter das Dreifache erhalten. Möchte das Paar einer Patchworkfamilie die Aufteilung des Erbes besser steuern, ist daher ein Erbvertrag oder ein Testament hilfreich. Ein Anwalt für Erbschaftsrecht kann kompetente Ratschläge geben.

‍Lässt sich verhindern, dass Stiefkinder die Immobilien eines Stiefelternteils erben?

‍Immobilien sind der Teil des Erbes, an dem der Erblasser oft besonders stark gehangen hat. Dies trifft vor allem zu, wenn es sich um das selbst bewohnte Haus oder die eigene Wohnung handelt. Gelegentlich möchten Stiefelternteile gezielt dafür sorgen, dass die Immobilie ihren eigenen Kindern und ihrem Partner aber nicht den Stiefkindern im Nachhinein zufällt. Doch geht das überhaupt? Es ist theoretisch möglich. Hat ein Mann beispielsweise eine Tochter aus der ersten Ehe und drei Stiefkinder aus der zweiten Ehe, bekämen bei seinem Tod Tochter und Ehefrau das Haus, aber nach dem Tod der Ehefrau würden die drei Stiefkinder diesen Anteil des Hauses erben. Durch ein Testament ließe sich dieser Fall umgehen. Der Vater könnte beispielsweise die Tochter und seine Frau jeweils zu 50 % als Erbinnen ernennen. Dabei würde er allerdings die Einschränkung machen, dass seine Ehefrau nur Vorerbin ist. Stirbt nach dem Mann die Frau, wäre die Tochter Alleinerbin des Vaters und somit Alleinbesitzerin des Hauses. Bei den Ansprüchen der drei Stiefkinder auf den Pflichtteil würde das Vorerbe nicht hinzugerechnet werden. So manch einer scheut sich vor der Vor- und Nacherbschaft, da sie bezüglich der Verwaltung sowie der späteren Abrechnung etwas aufwendiger sind.

Eine weitere Möglichkeit für den Vater wäre, die Tochter zur alleinigen Erbin zu ernennen. Damit die Ehefrau weiter im Haus wohnen bleiben kann, würde ihr im Rahmen des Vermächtnisses ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht eingeräumt werden. Diese Rechte finden Eingang im Grundbuch, aber erlöschen nach dem Tod der Frau. Für welchen Weg sich letztlich entschieden wird, hängt von den individuellen Präferenzen und Intentionen des Erblassers ab. Grundsätzlich ist es in solchen Fällen ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Sobald Immobilien ein Teil des Erbes sind, kann die Expertenmeinung eines Immobilienmaklers empfehlenswert sein. Dieser ist eine verlässliche Quelle, wenn es darum geht, Immobilien in München oder in einer anderen Region Deutschlands zu bewerten. Spätestens im Erbfall wird diese Hilfe oft unerlässlich, denn eine Erbengemeinschaft ist in der Regel auf eine professionelle Werteermittlung des Objektes angewiesen. Nur so lässt sich der Sachwert wie eine Immobilie gerecht aufteilen und ihr Wert dem Finanzamt zur Bestimmung der Steuerlast mitteilen.

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Photo by Hamish Duncan on Unsplash

Publiziert am 
Nov 6, 2018
 in Kategorie:
Testament

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