as deutsche Erbrecht hat viele Besonderheiten und unterscheidet sich in einigen Bereichen vom Erbrecht der benachbarten Länder. So gibt es in Deutschland beispielsweise den „Pflichtteil“. Er sorgt in Familien oft für Streit, denn bei Erbschaften geht es um Geld und Emotionen. Doch was steckt eigentlich hinter dem Begriff „Pflichtteil“? Hier sind die Antworten auf wichtige Fragen rund um diese Besonderheit im deutschen Erbrecht.
Was ist mit dem Pflichtteil gemeint?
Der Pflichtteil ist nichts anderes als eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe. Sie steht jedoch nicht jedem zu, sondern nur den nahen Verwandten des Erblassers. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung schränkt der Gesetzgeber die Entscheidungsfreiheit des Erblassers ein, wie er sein Erbe verteilt. Nur in wenigen Fällen ist es möglich, den nahen Verwandten ihren Pflichtteil zu entziehen. Hierfür müsste der Pflichtteilberechtigte den Erblasser beispielsweise schwer misshandelt haben oder straffällig geworden sein.
Erbrecht: Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Das Erbrecht gibt eine klare Antwort auf die Frage „Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil“. So müssen zwei Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein:
- Die Person ist Teil der Gruppe der Pflichtteilsberechtigten.
- Die Person muss darüber hinaus einen Anspruch auf den Pflichtteil besitzen.
Nach § 2303 BGB sind folgende Verwandte pflichtteilsberechtigt:
- jegliche Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel und Urenkel (ehelich, außerehelich mit Legitimierung und adoptiert)
- der eingetragene Lebenspartner oder Ehepartner des Erblassers
- die Eltern des Erblassers
Neben der Frage zum Erbe „Wer ist pflichtteilsberechtigt?“ ist auch die Frage wichtig, welche Verwandten es nichtsind. So erhalten folgende Verwandte keinen Pflichtteil:
- Geschwister
- Lebensgefährten (ohne Trauschein)
- Onkel und Tanten
- Neffen und Nichten
- Großeltern
- entfernte Verwandte des Verstorbenen
Achtung: Wer pflichtteilsberechtigt ist, sollte sich rasch um sein Erbe kümmern. So gibt es eine gesetzlich festgesetzte Verjährung des Pflichtteilsanspruchs.
Erbrecht: auf den Pflichtteil verzichten
Pflichtteilsberechtigte können auf ihren Erbteil verzichten. Das kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Vielleicht möchten sie nichts vom Erblasser annehmen oder das Erbe besteht nur aus finanziellen Verpflichtungen. Sie würden dann bei den Erben den Pflichtteil nicht einfordern.
Darüber hinaus gibt es den offiziellen Pflichtteilverzicht. Dies ist ein Vertrag zwischen einem Erblasser und einem seiner Erben. Der Erbe verzichtet auf alle Pflichtteilansprüche seitens der Erbschaft, was schon zu Lebzeiten des Erblassers geregelt wird. Somit kann der verzichtende Angehörige auf seinen Pflichtteil nicht mehr bestehen. In der Praxis wird dies vom künftigen Erblasser oft angestrebt, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Im Gegenzug erhält der verzichtende Angehörige zumeist eine finanzielle Abfindung.
Erbrecht: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten ab. Wie dieses zu bewerten ist, wird unter Einbezug der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Die konkrete Höhe beläuft sich stets auf 50 % des gesetzlichen Erbteils. In den Erbteil fällt für gewöhnlich der komplette Nachlasswert der Erbschaft. Möchten Erben ihren Pflichtteil berechnen, müssen sie den Nachlasswert und die Anzahl sowie Art der Miterben kennen.
Erbrecht: Was gehört zum Pflichtteil?
So gut wie alle Nachlasswerte werden für die Höhe des Pflichtteils herangezogen. § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sagt im Detail Folgendes aus: „Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.“ Um den Nachlasswert zu bestimmen, ist eine Ermittlung des gesamten Bestandes des Nachlasses erforderlich. Damit wird die Frage beantwortet: Welche Vermögenswerte gehörten dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes? Hierfür gibt es kein Muster oder keine Vorlage, den jedes Erbe ist anders. Bei der Bestimmung des Nachlasswertes hilft am besten ein Notar.
In den pflichtteilrelevanten Nachlass fallen nur vererbliche Vermögenswerte. Das sind Immobilien, Bank- und Geldvermögen, Wertpapiere, Schmuck und alle anderen Werte, welche sich als „Vermögen“ betiteln lassen. Zu den nicht vererblichen Vermögenspositionen gehören Rechtspositionen, welche mit dem Versterben des Erblassers nicht mehr existieren. Ein Beispiel: Der Erblasser hatte ein Wohnungsrecht an einer Immobilie. Dieses wird nicht weitervererbt.
Erbrecht: Pflichtteil zu Lebzeiten fordern
Niemand kann seinen Erbteil schon zu Lebzeiten einfordern – auch nicht Pflichtteilberechtigte. Es ist nur möglich, im Erbfall bei den Erben den Pflichtteil einzufordern, aber nicht beim Erblasser selbst. Wer jedoch schon zu seinen Lebzeiten etwas vom Erbe haben möchte, benötigt die Zustimmung des künftigen Erblassers. In diesem Fall wird der bereits beschriebene „Pflichtteilverzicht“ beim Notar unterzeichnet. Der Pflichtteilberechtigte erhält dann keinen Pflichtteil im eigentlichen Sinne, sondern eine Abfindung auf seinen Pflichtteil. Wie hoch diese ist, verhandeln beide Parteien. Ihre Höhe muss allerdings grob dem voraussichtlichen Pflichtteilsanspruch entsprechen.
Eine weitere Variante ist die vorweggenommene Erbfolge. In diesem Fall erhält der Pflichtteilberechtigte seinen Pflichtteil – oder einen Teil davon – als Schenkung. Wichtig hierbei ist, dass eine Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch beim Erbfall erfolgt. Zudem greift jetzt die Schenkungssteuer.
Was sind im Erbrecht die sogenannten Pflichtteilstrafklauseln?
Im Testament wird die sogenannte „Pflichtteilstrafklausel“ fixiert. Mit ihr soll verhindert werden, dass Nachkommen auf ihren Pflichtteil pochen, wenn ein Elternteil stirbt. Dies würde den überlebenden Elternteil aufgrund der entstehenden Auszahlungsverpflichtung unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Ein Beispiel: Mutter Susanne wohnt in ihrem großen Haus in München. Als ihr Mann stirbt, erbt sie die Immobilie und ein wenig Bankvermögen. Würden die Kinder ihren Pflichtteil haben wollen, müsste sie ihnen einen Teilwert der Immobilie auszahlen. Das könnte sie jedoch nicht, ohne das Haus zu verkaufen. Genau das soll die Pflichtteilstrafklausel verhindern.
Durch die Pflichtteilstrafklausel werden Nachkommen in die Erbfolge nicht mehr aufgenommen, sofern der Pflichtteilberechtigte gegen den Willen des Verstorbenen seinen Pflichtteil einfordert. Eingesetzt wird diese Regelung für gewöhnlich im Berliner Testament. In diesem Testament tragen sich die beiden Ehepartner als alleinige Erben ein. Sollte es Kinder geben, werden sie zu den Schlusserben. Das würde bedeuten, dass sie kein Erbe erhalten, wenn der eine Partner stirbt. Erst wenn beide Eltern tot sind, erhalten sie ihren Erbteil. Theoretisch haben die Kinder jedoch schon beim Tod eines Elternteils einen Pflichtteilsanspruch. Um hier einzugreifen, gibt es die Pflichtteilstrafklausel. Würde Sohn oder Tochter auf den Pflichtteilsanspruch bestehen, würden sie beim Erbfall des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil erhalten. Sie wären damit enterbt.
Erbrecht: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten ab. Wie dieses zu bewerten ist, wird unter Einbezug der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Die konkrete Höhe beläuft sich stets auf 50 % des gesetzlichen Erbteils. In den Erbteil fällt für gewöhnlich der komplette Nachlasswert der Erbschaft. Möchten Erben ihren Pflichtteil berechnen, müssen sie den Nachlasswert und die Anzahl sowie Art der Miterben kennen.
Erbrecht: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Wie hoch der Pflichtteil ist, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten ab. Wie dieses zu bewerten ist, wird unter Einbezug der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Die konkrete Höhe beläuft sich stets auf 50 % des gesetzlichen Erbteils. In den Erbteil fällt für gewöhnlich der komplette Nachlasswert der Erbschaft. Möchten Erben ihren Pflichtteil berechnen, müssen sie den Nachlasswert und die Anzahl sowie Art der Miterben kennen.
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