as Sie mit Ihrem Vermögen machen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Sie können es zu Lebzeiten in Teilen oder gänzlich verschenken. Sie können ein Testament zugunsten der Enkel oder auch Dritter aufsetzen und ebenfalls mit einem Erbvertrag einen Dritten begünstigen. Immerhin hat nicht jeder Angehörige. Manche Personen stehen Freunden näher als ihren eigenen Kindern, Eltern oder anderen direkten Verwandten. Teilweise besteht das Bestreben, sich durch das Vererben beim Betreuer in den letzten Lebenswochen zu bedanken. Ein Testament zugunsten Tierheime ist ebenfalls keine Seltenheit, um etwas Gemeinnütziges zu tun und der Tierliebe Ausdruck zu verleihen. In Deutschland ist ein Erbe zugunsten Dritter jedoch nicht immer ganz einfach. Im Folgenden erfahren Sie Hilfreiches rund um dieses Thema.
Das Testament zugunsten Dritter
Sie können frei darüber bestimmen, wen Sie in Ihrem Testament berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass Pflichtteilsansprüche entstehen können. Besitzen Sie beispielsweise Immobilien in München und möchten haben, dass Ihr kompletter Grundbesitz an Ihren Freund geht, dann können Sie dies im Testament fixieren. Allerdings kann eine Schwierigkeit auftauchen, wenn Sie Kinder, einen Ehepartner oder andere Angehörige haben, die laut gesetzlicher Erbfolge erben würden. Sie dürfen Pflichtteilsansprüche stellen und könnten so einen monetären Teilwert der Immobilien einfordern. Verhindern ließe sich dieses durch einen Pflichtteilsverzicht, den Sie mit den gesetzlichen Erben noch vor Ihrem Tod ausmachen. In Deutschland können Sie somit nur mit gewissen Einschränkungen Ihr Erbe frei verteilen.
Aufsetzung eines Vertrags zugunsten Dritter bei Tod
Eine Erbeinsetzung ist nur eine Möglichkeit, eine dritte Person beim Erbe zu berücksichtigen. Sie können ferner einen Vertrag aufsetzen lassen, der umgesetzt wird, sobald Sie versterben. Im Unterschied zur Schenkung hat solch ein Vertrag zugunsten Dritter den Vorteil, dass Sie sich nicht bereits zu Lebzeiten von Ihrem Vermögen trennen müssen. In der Praxis findet solch ein Vertrag vor allem bei Lebensversicherungen Anwendung. Auch eine Vereinbarung mit Ihrer Bank ist möglich, die besagt, dass eine bestimmte Person einen fix definierten Betrag aus Ihrem Vermögen erhalten soll. Sie müssen dem Begünstigen nicht mitteilen, dass es solch eine Vereinbarung mit der Bank oder der Lebensversicherung gibt.
Hinweis: Ob Lebensversicherung oder Bankguthaben: Der im Vertrag fixierte Betrag fällt in der Regel nicht in den Nachlass. Das bedeutet, dass der Erbe zumeist kein Anrecht darauf hat.
Was geschieht nach meinem Tod?
Haben Sie einen der oben beschriebenen Verträge mit der Bank oder Lebensversicherung abgeschlossen, tritt die jeweilige Institution an den Begünstigten heran. Sofern dieser damit einverstanden ist, erhält der den ihm zugesprochenen Geldbetrag. Hier könnte die Sache beendet sein, wenn es keine Erben gibt. Sie können für rechtliche Komplikationen sorgen, sobald sie von dem Vertrag erfahren. Nach dem Tod tritt nämlich auch der Erbfall ein. Ist der Vertrag mit der Bank oder der Lebensversicherung zugunsten Dritter noch nicht komplett abgewickelt worden, könnten die Erben nun eingreifen. Sie könnten ihn sogar widerrufen lassen, sodass der Dritte leer ausgeht. Dass dies vermutlich gegen den Wunsch des Erblassers geht, steht nun außen vor.
Ein weiteres Problem kann auftauchen, sofern der Erblasser eigentlich durch ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag anderweitig gebunden ist. Die dort verfügten Bestimmungen dürfen nicht dem Vertrag mit Bank oder Lebensversicherung widersprechen.
Kann ich meinem Betreuer oder Pfleger etwas vererben?
Natürlich ist dies möglich. Doch gerade beim Fall Betreuer kann es Schwierigkeiten geben. Zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gab es diesbezüglich, da oft argumentiert wird, der Betreuer hätte sich das Erbe erschlichen. Das kann selbstverständlich der Fall sein. Um dies zu vermeiden, sollte der Betreuer die Erbeeinsetzung nicht aktiv beeinflussen. So sollte er beispielsweise nicht gemeinsam mit dem Erblasser ein Testament aufsetzen. Besteht der ehrliche Wunsch, der betreuenden Person etwas zu vermachen, sollte dies durch ein notariell beurkundetes Testament geschehen. Es kann auch sehr wichtig sein, dem Notar über die Betreuerbestellung zu informieren. So hat er die Möglichkeit, den letzten Willen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Testators zu prüfen. Gerade die Testierfähigkeit des Erblassers ist oft ein Streitpunkt bei Gerichtsverfahren zu Erbstreitigkeiten. Diese im Nachhinein zu klären, ist schwer möglich und kann zu Fehlentscheidungen führen.
Ich möchte das Tierheim als Erben einsetzen: Darf ich das?
Selbstverständlich. Allerdings ist hierbei zu klären, inwiefern das Tierheim aufgrund seiner Rechtsstellung erben kann. Der Notar kann klären, ob das Tierheim dazu befähigt ist. Der Erblasser kann dann im Testament anordnen, dass dies der alleinige Erbe oder Teilerbe des Vermögens sein soll. Es ist nicht erforderlich, im Testament eine Person aufzuführen, die stellvertretend für das Tierheim den Nachlass empfängt und verwaltet.
Wer sich unsicher ist, ob das Tierheim rechts- und damit erbfähig ist und dies nicht klären möchte, kann sich bei der Testamentsaufsetzung behelfen. In diesem Fall bietet es sich an, im Testament das Tierheim mit seinen Kontaktdaten zu nennen. Zusätzlich wird ein Ersatzerbe aufgeführt. Dieser würde den Nachlass erhalten, wenn das Tierheim nicht erbfähig ist. Konkret umgesetzt käme in das Testament dann ein Satz wie: „Wenn das Tierheim X zum Zeitpunkt meines Ablebens nicht erbfähig ist, so bestimme ich als Ersatzerben Person Y oder Vereinigung Z.“
Kann die Kirche mich beerben?
Religionsgemeinschaften gelten in Deutschland zumeist als juristische Personen. Sie stellen demnach taugliche Erben dar. Es ist daher möglich, ein einzelnes Bistum oder auch die katholische oder evangelische Kirche als Erben einzutragen.
Möchten Sie einer Religionsgemeinschaft etwas vererben, die keine Rechtsfähigkeit besitzt, können Sie Ihren Nachlass dem Träger der Einrichtung überlassen. Gleichzeitig verbinden Sie dieses Erbe mit einer Auflage. Sie besagt, dass der Erbe den Nachlass für die Einrichtung verwenden muss.
Erbrecht: ein Vererben an Dritte kann schwierig sein
Wie Sie sehen, kann ein Vererben an Dritte mit Problemen behaftet sein. Umso wichtiger ist es, einen kompetenten Anwalt oder Notar zur Beratung heranzuziehen. Bedenken Sie bitte auch, dass gerade durch ein Vererben an Dritte ein Erbstreit entstehen kann, sofern Sie noch weitere Erben wie Enkel und Kinder haben. Um die Erbstreitigkeiten so gering und günstig wie möglich zu halten, sollten Sie diese Schwierigkeiten mit einkalkulieren. Sie können diese zwar nie komplett vermeiden, aber reduzieren.
Dieser Artikel enthält Links zu den folgenden Beiträgen:
- Erbrecht: Wer kann erben, wenn es kein Testament gibt?
- Welches Erbe steht mir zu? Antworten rund ums Thema Testament und Pflichtteil
- Erbrecht: Wann und wie lässt sich ein Testament anfechten?
- Erbrecht: Was für Pflichten haben Erben?
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