s passiert gar nicht so selten, dass ein Testament nach Ableben des Erblassers nicht mehr aufzufinden ist. Vielleicht hat er es so gut versteckt, dass niemand es finden konnte. Vielleicht ist das wichtige Dokument beim Aufräumen unbeabsichtigt im Papierkorb gelandet.
Natürlich kann es auch sein, dass ein Hinterbliebener ganz bewusst den letzten Willen nicht abgeben möchte. Er hält ihn unter Verschluss, damit dieser keine Anwendung findet. Häufig stecken dahinter materielle Gründe, um beispielsweise die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Unter Umständen gab es ein vorheriges Testament, das dem Hinterbliebenen besser zusagt. Welcher Grund auch immer dahinterstecken mag, es ist möglich, dass ein Testament verschwindet. Geschieht dies absichtlich, ist dies als sehr niederträchtig zu werten, denn die Achtung des letzten Willens ist unerlässlich. Sollte das Gewissen einen nicht dazu treiben, ein Testament abzugeben, dann sollte dies zumindest die Angst vor Strafe tun. Ganz gleich, um was für eine Testamentsform es sich handelt: Der Gesetzgeber hat eine Ablieferungspflicht für den letzten Willen vorgesehen.
Muss ich ein gefundenes Testament nach Ableben des Testierenden abgeben?
Ja. Dies ist aus moralischen und rechtlichen Gründen unabdingbar. Im BGB § 2259 Abs.1 BGB ist fixiert, dass jeder einen letzten Willen beim zuständigen Nachlassgericht abgeben muss, wenn er diesen findet. Hierbei ist nicht entscheidend, ob das Schreiben gegenstandslos, gültig oder ungültig ist. Nach Ableben seines Verfassers tritt die sogenannte Ablieferungspflicht unmittelbar in Kraft. Niemand muss dafür eine gesonderte Aufforderung erhalten. Sollte es dem Finder aus räumlichen Gründen nicht möglich sein, die Verfügung beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben, kann sie auch beim Amtsgericht eingereicht werden.
Wie ist der Ablauf beim Nachlassgericht bezüglich der Ablieferungspflicht?
Wird bei einem Amtsgericht oder Nachlassgericht ein letzter Wille hinterlegt, informiert darüber diese Stelle das Standesamt des Geburtsortes des Testierenden. Das Personal im Standesamt macht nun einen Vermerk in der Personenstandskartei, dass ein Testament vorliegt. Verstirbt der Testierende, melden die Hinterbliebenen den Todesfall. Die verantwortliche Stelle gibt diese Information an das jeweilige Standesamt des letzten Wohnortes des Verstorbenen weiter. Anschließend erfährt das zuständige Gericht über den Tod und lädt nun die Begünstigten im Testament ein. Es findet die Testamentseröffnung statt, die häufig weniger spektakulär als in Filmen ist. Für keinen Begünstigten besteht eine Pflicht, daran teilzunehmen, denn alle betreffenden Personen erhalten ein Protokoll zu diesem Termin in schriftlicher Form.
Ablieferungspflicht nicht erfüllt: Was passiert jetzt?
Wird die Ablieferungspflicht nicht wahrgenommen, können deftige Strafen drohen. Hat eine Person nachweislich davon nicht Gebrauch gemacht, besteht eine Schadensersatzpflicht. Die betreffende Person müsste allen Personen, die beim nicht eingereichten letzten Willen begünstigt waren, entschädigen. Jetzt tritt nämlich das Testament in Kraft, welches absichtlich nicht abgegeben wurde. Darüber hinaus muss der Schuldige den Übergangenen alle Aufwendungen erstatten, die zur Durchsetzung seiner Rechte erforderlich waren. Zinsen sind ebenso herauszugeben wie alle Sachgegenstände, die er sich zu Unrecht angeeignet hat. Abgesehen von den Schadensersatzansprüchen können die Übergangenen zivilrechtliche Ansprüche anmelden.
Niemand darf vergessen, dass dem Betreffenden außerdem eine Strafe auferlegt werden kann:
- Nach dem Strafgesetzbuch kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren auferlegt werden, wenn der Ablieferungsfrist nicht nachgekommen wird.
- Alternativ dazu kann es eine Geldstrafe geben.
- Schon der Versuch der Urkundenunterdrückung ist strafbar.
- Der Betreffende kann durch seinen Betrug seine Stellung als Erbe aufgrund von Erbunwürdigkeit komplett verlieren. Dies kann ein rechtmäßiger Erbe im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen.
Hinweis: An den drastischen rechtlichen Konsequenzen wird deutlich, wie schwerwiegend es ist, einen letzten Willen nicht abzugeben. In der Praxis besteht allerdings häufig die Schwierigkeit, dies nachzuweisen.
Testament verschwollen: Kann es dennoch wirksam sein?
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass ein handschriftliches, privates Testament zahlreiche Formvorschriften erfüllen muss. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass es keine Fälschung ist. Sollte dieses Dokument nachweislich existieren, aber verschollen sein, kann es im Einzelfall Anwendung finden. Der letzte Wille des Verstorbenen steht im Vordergrund. Hierbei ist zu beachten, dass es in der Praxis kaum möglich ist, die Existenz eines verschwundenen Testaments nachzuweisen. Die Gerichte stellen diesbezüglich sehr hohe Anforderungen an den Nachweis seiner Existenz sowie seines Inhaltes. Beweismittel müssen dem Gericht dargelegt werden, die eindeutig auf den Testamentsinhalt hinweisen. Zeugen könnten beispielsweise als Beweis dienen. Auch Urkunden und Sachverständige werden gern herangezogen, die über das Testament und seinen Inhalt Kenntnis haben. Die Beweislast liegt komplett bei der Person, die Ansprüche auf das verschollene Testament anmeldet. Überzeugen sie und sein Anwalt das Gericht davon, dass es einen gültigen letzten Willen gibt, dann ist der Prozess gewonnen.
Der Abgabepflicht vorbeugen
Die Ausführungen zeigen, welche Schwierigkeiten beim letzten Willen auftreten können. Jeder Erblasser sollte daher besser vor seinem Tod das Testament bei der zuständigen Stelle abgeben. Dies ist bei handschriftlichen Testamenten problemlos möglich. Wer sich für ein notarielles Testament entscheidet, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: 1. Der Notar kümmert sich um die Hinterlegung des letzten Willens. 2. Die Erbberechtigten sparen an Kosten für den Erbschein , denn das notarielle Testament dient ihnen als Nachweis.
Zwar kostet die Hinterlegung der Verfügung beim Nachlassgericht etwas, aber diese geringe Gebühr ist gut angelegt. So kann sich der Erblasser sicher sein, dass seine Immobilien in München, sein Geld und seine anderen Sachwerte tatsächlich an die von ihm gewünschte Person gehen. Darüber hinaus kann er im Testament wichtige Pflichten an die Erben übergeben, zu denen beispielsweise die Pflege seines Grabes oder seines Haustieres gehören.
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