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it viel Überlegung wird ein letzter Wille erstellt. Lange denkt der künftige Erblasser darüber nach, wer seine Immobilien in München, den Schmuck und das Barvermögen erben soll. Dennoch kann es sein, dass sich mit den Jahren Beziehungen zu Personen und Sachlagen verändern.

Die neuen Konstellationen sorgen dafür, dass der Wunsch einer Testamentsänderung aufkommt. Ist dies jedoch möglich? Natürlich. Allerdings gibt es einiges zu beachten.

Ganz einfach: Änderung des eigenhändigen Testaments

Jeder, der noch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, kann seinen letzten Willen ändern oder gar als ungültig erklären. Besonders einfach ist dies bei einer eigenhändigen Testamentsverfassung. Es ist von der betreffenden Person per Hand verfasst, datiert und unterschrieben worden. Soll es keine Gültigkeit mehr haben, kann der Verfasser es vernichten. Auch Änderungen sind möglich, die jedoch bitte nicht in Form von Fußnoten erfolgen sollten. Besser ist es, einen Zusatz zu schreiben und diesen ebenfalls zu datieren sowie zu unterschreiben. Nur die Ergänzungen sind gültig, die über der Unterschrift stehen.

Hinweis: Wer Passagen aus einem bestehenden letzten Willen streicht, kürzt oder durch Korrekturen am Rand abändert, geht das Risiko ein, dass die Hinterbliebenen mit Rechtsstreitigkeiten zu kämpfen haben. Solche Änderungen und Streichungen provozieren Auslegungsfragen. Aus eigenem Interesse und aus Liebe zu den Hinterbliebenen ist daher das Verfassen eines Zusatzes oder eines komplett neuen letzten Willens ratsam.

Ersetzt ein neues Testament das ältere Testament?

Ist der Verfasser beim Aufsetzen des neuen letzten Willens noch geistig gesund gewesen, ersetzt die neue Version die alte. Dies ist auch im BGB § 2258 vermerkt. Ein neuer letzter Wille wird als Widerruf angesehen, wenn die neuen Verfügungen den alten widersprechen. Damit dieses Recht greifen kann, muss das Datum auf dem Dokument ebenso stehen wie die Unterschrift. Das Wort Widerruf hingegen muss nicht auftauchen. Gab es einst einen letzten Willen, aber hat dieses der Erblasser vernichtet und kein neues Testament aufgesetzt, greift die gesetzliche Erbfolge. Wichtig hierbei ist, dass der alte letzte Wille durch ein Zerreißen oder Verbrennen tatsächlich vernichtet wird. Ein bloßes Zerknüllen des Papiers könnte in Rechtsstreitigkeiten münden.

Wie lässt sich ein notarielles Testament ändern oder gar widerrufen?

Jeder darf seinen letzten Willen widerrufen. Dafür muss er es nur aus der gerichtlichen Verwahrung nehmen. Überlegt er sich im Anschluss, dass dieses doch wieder Gültigkeit besitzen soll, muss er es gänzlich neu aufsetzen. Soll das notarielle Testament nicht widerrufen, sondern nur geändert werden, kann dies mithilfe einer Ergänzungsurkunde geschehen. Sie erstellt ein Notar, der diese zum bestehenden letzten Willen - hinterlegt beim Gericht - hinzufügt. Auch eine handschriftliche Änderung durch den Testamentsverfasser ist möglich. Es ist ratsam, die Inhalte mit einem Notar oder Anwalt zu besprechen, damit sie nicht mit dem ursprünglichen letzten Willen kollidieren.

Etwas anders sieht die Sachlage bei einem privatschriftlichen Testament aus, welches der künftige Erblasser beim Amtsgericht zur Hinterlegung eingereicht hat. Er kann dieses zu den Bürozeiten des Gerichts abholen und abändern, ohne dass dieses ungültig wird.

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Photo by Álvaro Serrano on Unsplash

Publiziert am 
Feb 11, 2019
 in Kategorie:
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