ie der Begriff »beweglicher Nachlass« bereits andeutet, verbirgt sich dahinter all das Erbe, das sich bewegen lässt. Dies können Schmuck, Bilder und Möbel sein. Immobilien hingegen zählen nicht zu dem beweglichen Nachlass. Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes »immobil«.
Das bewegliche Vermögen macht zumeist mengenmäßig den größten Teil des Erbes aus. Wertmäßig liegt es in der Regel hinter etwaigen Immobilien in München oder Vergleichbarem. Wie mit dem Nachlass umgegangen wird, hängt von der Nachlassverfügung und von der Erbengemeinschaft ab.
Streit unter Geschwistern ums bewegliche Erbe verhindern: Wie ist das möglich?
Ganz gleich, ob das bewegliche Vermögen wertvoll ist oder nicht, oft kommt es diesbezüglich zu Streit unter den Erben. Oft bilden Geschwister eine Erbengemeinschaft und müssen sich so abstimmen, was mit dem Ring der Mutter oder der Goldkette des Vaters passiert. Diesen Streitigkeiten lässt sich vorbeugen, indem im Testament Regelungen bezüglich des beweglichen Vermögens vorgenommen werden. Drei Lösungen bieten sich an:
- Liste erstellen: Das Testament enthält eine Liste. In dieser ist klar aufgeführt, wer welche Gegenstände erhält. Dies kann sehr mühsam sein, da das bewegliche Vermögen sehr umfangreich ist. Zudem muss die Liste stetig aktualisiert werden, was ebenfalls mit Arbeit verbunden ist.
- Wahlverfahren: Insbesondere wenn es nur zwei Geschwister gibt, bietet sich das Wahlverfahren an. Nach diesem wird der bewegliche Nachlass angeordnet. Der eine von beiden teilt und der andere wählt, wodurch sich automatisch zwei gleichwertige Pakete an Gegenständen ergeben.
- Rundumverfahren: Sollte es mehr als zwei Personen in der Erbengemeinschaft geben, hat sich das Rundumverfahren bewährt. So kann der Erblasser testamentarisch eine Reihenfolge bestimmen, wer sich zuerst einen Gegenstand auswählen darf, wer Zweiter, Dritter usw. ist. Das Verfahren wiederholt sich, bis das komplette bewegliche Vermögen verteilt ist.
Was sind die beweglichen Nachlassgegenstände Wert?
Wie viel letztlich die beweglichen Nachlassgegenstände Wert sind, kann bei der Teilung des Erbes zur zentralen Frage werden. Im günstigsten Fall können sich alle Miterben einvernehmlich darüber verständigen, was die Gegenstände Wert sind. Grobe Schätzungen reichen oft aus. Schwieriger stellt sich die Sachlage oft bei Schmuck oder bei Teppichen dar. Lassen sich ihre Werte nicht bestimmen, ist im Zweifelsfall die Konsultierung eines Sachverständigen erforderlich. Dieser kostet Geld, welches aus dem Erbe genommen wird. Besonders schwierig wird es, wenn mehrere Miterben mehrere Sachverständige heranziehen. Unterschiedliche Ergebnisse sind vorprogrammiert, welche in einem Rechtsstreit münden können. Letztlich liegt es an jedem Erben selbst, für eine reibungslose Aufteilung der beweglichen Vermögenswerte zu sorgen.
Wie kann eine Erbengemeinschaft eine Verwertung des beweglichen Nachlasses vornehmen?
Die beweglichen Nachlassgegenstände zu verwerten ist ein bedeutender Weg, um diesen Teil des Erbes aufzuteilen. Doch wie lässt sich dies in der Praxis regeln? 2013 gab es hierzu ein Gerichtsurteil. Nach dem damaligen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. 11. 2013 – 4 VA 1939/13; ErbR 2014, 80 = ZErb 2014,62 ist bestimmt worden, dass bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft das Einverständnis aller Erben erforderlich ist. Im Streitfall ging es darum, ob ein Erbe zum Zwecke der Aufteilung des beweglichen Nachlasses diese Gegenstände per Pfandverkauf veräußern dürfte, ohne die Miterben um Einverständnis zu bitten.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Verwertung von dem mobilen Vermögenswerten eines Erbes zur Teilung aufwendiger ist als die Verwertung von unbeweglichen Hinterlassenschaften. Bei Immobilien stellt sich die Sachlage nämlich ganz anders dar. Jeder Miterbe kann die Versteigerung des Objektes zum Zwecke der Teilung der Erbengemeinschaft beantragen. Dies wird Teilungsversteigerung genannt und ist eine besondere Form der Zwangsvollstreckung, die in § 180 ZVG geregelt. Lediglich ein Antrag eines Miterben der Erbengemeinschaft ist erforderlich, um ein Teilungsversteigerungsverfahren einzuleiten. Empfehlenswert ist dies jedoch meist nicht, da sich Immobilien gewinnbringender über den regulären Markt mithilfe eines kompetenten Maklers verkaufen lassen.
Bewegliche Vermögenswerte ohne Zustimmung aller Miterben zu veräußern, ist rechtswidrig. Ein Miterbe müsste vorab ein Klageantrag auf » Zustimmung zu einem zuvor bereits vollständigen ausgearbeiteten Teilungsplan« stellen. Um solche schwierigen und kostspieligen Wege zu umgehen, sollte der Erblasser Vorbereitungen treffen. Dies ist durch die oben genannten Formulierungen im Testament möglich. Weitere Optionen sind Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung oder Vorausvermächtnisse.
Was ist der Unterschied zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis?
Eine Teilungsanordnung und ein Vorausvermächtnis sind Möglichkeiten, Streit um die beweglichen Erbstücke zu reduzieren. Zwischen den beiden Begrifflichkeiten muss klar unterschieden werden. Ein Vorausvermächtnis bedeutet für den Erben einen wirtschaftlichen Vorteil. Dies heißt: Der Erblasser hinterlässt ihm einen teuren Wertgegenstand, der nicht auf seinen rechtsmäßigen Erbteil angerechnet wird. Der Wertgegenstand fließt damit nicht in die gesamte Erbmasse. Anders ist es bei einer Teilungsanordnung. Der Begünstigte muss sich seinen vorab erhaltenen Vermögensvorteil auf seinem rechtsmäßigen Erbteil anrechnen lassen. Er erhält also zwar den Wertgegenstand, aber er erhält vom verbleibenden Nachlass dementsprechend weniger. Ein Erblasser kann frei entscheiden, für welche Variante er sich entscheidet, wenn er auf diese Weise das Erbe aufteilen möchte.
Was hat es mit dem Testamentsvollstrecker auf sich?
Ein Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der nach seinem Tod bestimmte Aufgaben bezüglich des Erbes übernimmt. Welche Aufgaben dies sind, hängt vom Wunsch des Erblassers ab. Grundsätzlich wird die Testamentsvollstreckung in sieben Bereiche unterteilt. Sie können einzeln oder miteinander kombiniert genutzt werden:
- Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
- Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB)
- Erbteilsvollstreckung
- Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB)
- Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
- Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. Halbs. BGB)
- Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Hinsichtlich der Verteilung des beweglichen Nachlasses wird die Abwicklungsvollstreckung für gewöhnlich gewählt. Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist nun, das Erbe zu verwalten und im Anschluss aufzuteilen. Dabei hält er sich an die im Testament aufgeführten Wünsche des Erblassers.
Wie ist das mit dem Hausrat?
Zu den beweglichen Nachlasswerten gehören Möbel und andere Teile des Hausrats. Genau hier kann ein Problem entstehen, wenn beispielsweise einer der Miterben mit dem Erblasser zusammengewohnt hat. Können nun die anderen Erben, die Wohnung leer räumen? So einfach ist dies nicht. Das Erbrecht schützt diesbezüglich den Ehepartner. Er hat nämlich einen Anspruch auf den Voraus. Unter den Voraus fallen alle Dinge, die zum Haushalt gehören, in dem der Ehepartner und der Verstorbene gewohnt haben. Der Begriff »Voraus« ist klug gewählt, denn tatsächlich werden diese Gegenstände vor der Verteilung des Erbes herausgenommen. Im Klartext: Der Ehepartner darf die Haushaltsgeräte, Möbel, Teppiche, Bücher etc. behalten und nutzen. Allerdings gehören zum Voraus nicht die Bekleidung sowie die Schmuckstücke.
Voraussetzungen für den Voraus: Es gibt klare Voraussetzungen dafür, wer den Voraus erhält. So muss er mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Gehören die eigenen Kinder des Erblassers zu den Miterben, darf der Ehepartner tatsächlich nur die Haushaltsutensilien vorab an sich nehmen, welche für eine angemessene Haushaltsführung erforderlich sind.
Wird Erbschaftsteuer auf den Hausrat fällig?
Manch eine Inneneinrichtung kann sehr teuer sein. Schnell kommt die Frage auf, inwiefern der Erbe dafür Erbschaftsteuer zahlen muss. Der Hausrat als Teil des beweglichen Nachlasses gehört zu den besonderen Vermögenswerten, die auch gesondert bei der Erbschaftsteuer veranlagt werden. Das Erbschaftsteuergesetz setzt für den Hausrat nämlich einen Freibetrag von 41.000 Euro an, wenn es sich um nahe Angehörige des Erblassers handelt. Sonstige Personen wie Freunde profitieren von einem Freibetrag von immerhin 12.000 Euro.
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