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er kinderlose, ledige Hans war ein vermögender Mann mit renditestarken Immobilien in München. Als er plötzlich an einem Herzinfarkt verstarb, hinterließ er seine Mutter und einen Bruder. Zudem gab es einen Halbbruder aus der zweiten Partnerschaft seines toten Vaters. Seine Schwester war bereits seit Jahren tot, aber sie hatte zwei Kinder.

Der überraschende Tod sorgte für viel Aufregung bei der Familie. Aufgrund des großen Vermögens von Hans fragten sich alle Beteiligten schnell: Welches Erbe steht mir zu? Jeder hoffte auf einen Teil des großen Nachlasses. Wer erhielt einen Erbschein und was stand darauf? Die gesetzliche Erbfolge gibt Antwort.

Die gesetzliche Erbfolge

Das Erbrecht ist für viele nur schwer zu verstehen. Insbesondere Unkenntnis führt dazu, dass die Trauer von Erbschaftsstreitigkeiten überschattet wird, die ganze Familie für immer zerstören können. Wer jedoch vorab gut über das Erbschaftsrecht Bescheid weiß, der kann die Streitigkeiten minimieren. Der erste Grundsatz lautet: Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie orientiert sich an fünf Ordnungen:

  1. Abkömmlinge des Erblassers: eigene sowie adoptierte Kinder, Enkel, Urenkel und Ehepartner
  2. Eltern des Erblassers und seine Geschwister
  3. Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  5. Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge

Doch was bedeuten diese Ordnungen in der Praxis? Nach § 1930 BGB sind zuerst die Personen der ersten Ordnung erbberechtigt und schließen damit die Personen der nachfolgenden Ordnung aus. Kinder eines Erblassers erben daher zu gleichen Teilen. Sind keine Kinder vorhanden, sind die Eltern des Erblassers die Erbberechtigten. Sollten sie bereits tot sein, geht alles an die Geschwister. Aber: Es greift das Repräsentationsprinzip. Beispiel: Wenn die Kinder erbberechtigt sind, erhalten die Enkelkinder nichts oder sofern Bruder und Schwester noch leben, sind die Neffen und Nichte per gesetzlicher Erbfolge nicht erbberechtigt.

Für die Familie von Hans bedeutete die gesetzliche Erbfolge: Es gab keinen Erbberechtigten der ersten Ordnung. Deshalb wurde diese Ordnung übersprungen und die Verwandten der zweiten Ordnung wurden erbberechtigt. Hans Mutter erbte 50 % des Nachlasses. Aufgrund des Repräsentationsprinzips erhalten die Kinder nichts. Theoretisch hätte der Vater die andere Hälfte geerbt. Da er jedoch bereits tot ist, ging seine Erbe an seine Nachfahren über. In diesem Fall waren es der Bruder, die Schwester und der Halbbruder. Auf sie wurden die übrigen 50 % des Erbes verteilt. Da die Schwester ebenfalls tot ist, wurde ihr Anteil auf ihre zwei Kinder aufgeteilt. Sie konnten sich über ein großes Erbe in jungen Jahren freuen.

Hinweis: Der Verwandtschaftsgrad ist nicht nur für die Erbfolge wichtig, sondern auch für das Steuerrecht. Aus ihm und aus dem vererbten Vermögen ergibt sich, inwiefern der Nachlass versteuert werden muss.

Wie ändert sich die Reihenfolge, wenn ein Erbe ausgeschlagen wird?

Aus emotionalen oder finanziellen Gründen wird gelegentlich ein Erbe ausgeschlagen. Dazu hat jeder Erbberechtigte das Recht. Mit dem Ausschlagen des Erbes verliert die Person alle Rechten und Pflichten bezüglich des Nachlasses. Dies umschließt allerdings nicht zwingend die Bestattungskosten. Sobald ein Erbberechtigter sich gegen den Nachlass entscheidet, wird nach der nächsten Person in der Erbfolge gesucht. Auf diese geht der Nachlass nun automatisch über. Hätte in Hans Fall die Mutter zugunsten ihrer Kinder das Erbe ausgeschlagen, wäre ihr Anteil auf die anderen Erben verteilt worden.

Sonderfall Ehepartner: Wie viel erbt mein Partner?

Der Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nimmt einen ganz besonderen Stellenwert in den Erbrechtgesetzen ein. Gibt es keinen Erbvertrag und kein Testament, erhält der Ehepartner neben den Kindern ein Viertel des Nachlasses. Diese Regelung greift auch, wenn nur ein Kind vorhanden ist. Handelt es sich bei der Ehe um eine Zugewinngemeinschaft, steigt der Erbteil des Gattens um ein weiteres Viertel. Er hat somit Anspruch auf 50 % des Nachlasses. Wäre Hans verheiratet gewesen, hätte seine Frau drei Viertel des Erbes erhalten, da die beiden keine eigenen Kinder haben. Das übrige Viertel wäre auf die Erbberechtigten der zweiten Ordnung und damit auf seine Mutter sowie die drei Geschwister übertragen worden. Hätte Hans in Trennung von seiner Frau gelebt, hätte sie dennoch erbberechtigt sein können. Nach der Scheidung erlischt dieses Recht.

Wie sieht das Ehegattenerbrecht bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft aus?

Nicht jede Ehe ist eine Zugewinngemeinschaft. Hat sich das Ehepaar auf einen Ehevertrag mit Gütertrennung geeignet, tritt der pauschale Zugewinnausgleich bei Tod eines der Ehepartner nicht in Kraft. Jetzt zählt die gesetzliche Erbfolge. Der Partner erbt nun neben anderen Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt er die Hälfte. Sollte es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung geben, bekommt der Ehepartner den kompletten Nachlass.

Besteht eine Gütergemeinschaft, erhält der Ehepartner 50 % des gemeinsamen Vermögens. Von der verbleibenden Hälfte bekommt er ein Viertel, wenn es Kinder gibt. Die Hälfte erhält der Partner, sofern Erbberechtigte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind.

Streitfall Adoptivkinder: Was erhalten nicht leibliche Kinder?

Ein Kind wird durch eine Adoption zur rechtlichen Verwandtschaft. Hat das Kind noch nicht die Volljährigkeit erreicht, wird es zum gemeinschaftlichen Kind des Ehepaares mit allen Rechten und Pflichten. Dies ist im § 1754 BGB festgelegt. Es zählt zu den Erbberechtigten der ersten Ordnung. Mit der Adoption existiert aus rechtlicher Perspektive nicht mehr das bisherige Verwandtschaftsverhältnis des Adoptivkindes. Von den leiblichen Eltern erbt das Kind daher nichts mehr.

Keine Regel oder Sonderfall: Ein adoptiertes Kind mit über 18 Jahren kann theoretisch Erbe von allen vier Elternteilen sein. Von den Verwandten der Adoptiveltern kann es jedoch kein Erbe einfordern.

Was passiert mit dem Hausrat? Wer erbt diesen?

Im Fall von Hans konzentrierte sich die Erbengemeinschaft auf das Vermögen auf den Bankkonten und den Verkaufserlösen aus den Immobilien in München. Schnell stellte sich allerdings heraus, dass auch der Hausrat das eine oder andere wertvolle Schätzchen barg. Dieser fließt in die Erbmasse mit ein und jeder Erbberechtigte erhält gemäß seines Erbteils den geldlichen Wert davon. Nur nach Absprache mit allen Erben dürfen sich Dinge aus der Erbmasse herausgesucht werden. In der Praxis ist dies oft schwierig durchzusetzen, da selten alle Erbberechtigten zur selben Zeit den Hausrat begutachten.

Hätte Hans eine Ehefrau gehabt, hätte sie den sogenannten 'Voraus' erhalten. Dieser umfasst Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören. Existieren noch Kinder, können diese einen Teil des Hausrates einfordern. Dem Ehepartner stehen jedoch alle Objekte zu, die zur Führung des Haushaltes erforderlich sind. Beispiele dafür sind die Kaffeemaschine, der Staubsauger, das Sofa und viele Utensilien mehr. Gibt es keine Kinder, sondern nur Eltern und Geschwister steht der komplette Hausrat dem Ehepartner zu. Dies inkludiert wertvolle Gemälde und kostbare Teppiche.

Achtung: Der Voraus greift nur bei einem Nachlass ohne Testament. Hat der Erblasser einen Erbvertrag oder ein Testament hinterlassen, steht in diesem, wem der Hausrat zufällt. Selbstverständlich kann dieser auf verschiedene Personen verteilt werden.

Können Angehörige vom Erbe ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist dies möglich, aber es existieren Einschränkungen. Hat ein Erblasser ein Testament gemacht, gibt es immer noch den Pflichtteil. Dieser wird wichtig, sobald in dem Testament bestimmte Angehörige nicht berücksichtigt wurden oder weniger erhalten sollen, als ihnen eigentlich zusteht. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Eltern, die Ehepartner und die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt sind. Die Eltern können einen Pflichtteil aber nur geltend machen, wenn es keine Abkömmlinge des Erblassers gibt. Hätte Hans aus unserem Beispiel ein Testament gemacht, um seine Mutter zu enterben, hätte diese auf ihren Pflichtteil pochen können. Ausgenommen von der Pflichtteilsregelung sind Stief- sowie Schwiegerkinder und die Geschwister. Drei Jahre haben Pflichtteilsberechtigte Zeit, ihren Anspruch vor Gericht geltend zu machen. Die Höhe des Pflichtteils entspricht stets 50 % des gesetzlichen Erbteils. Hans Mutter bekäme daher anstelle von 50 % nun nur noch 25 % des gesamten Erbes.

In den meisten Fällen haben Angehörige gute Chancen, ihren Pflichtteil zu erhalten. Nur in Ausnahmefällen ist es nach den §§ 2333 bis 2335 BGB möglich, einen nahen Angehörigen zu enterben. Mögliche Gründe wären ein böswilliges Verletzen der Unterhaltspflicht. Auch wenn der theoretisch Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hätte, könnte der Erblasser ihm nach dem deutschen Erbrecht vom Erbe komplett ausschließen.

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Photo by Nathan Dumlao on Unsplash

Publiziert am 
Sep 19, 2018
 in Kategorie:
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