uf einem bereits vergilbten Blatt hat vor vierzig Jahren der Opa seinen letzten Willen verfasst. Datum und Unterschrift sind gut zu lesen. Darüber stehen die Anweisungen, wer die Immobilien in München, wer den Schmuck, wer das Barvermögen und wer den Hausrat erhalten soll.
Bei den Erben kommt die Frage auf: Ist so ein altes Testament noch gültig? Auf spannende Fragestellungen wie diese gibt es hier die Antworten.
Kann ein letzter Wille verjähren?
Ein gültiger letzter Wille – ob eigenhändig verfasst oder unter Einbeziehung eines Notars – verjährt nicht. Sobald der Tod des Verfassers eintritt, wird es im Rahmen der Testamentsvollstreckung umgesetzt. Die im letzten Willen vermerkten Anweisungen hinsichtlich der Erbschaftsrechtsfolge verjähren ebenfalls nicht. Sie haben wie der letzte Wille selbst eine unbegrenzte Gültigkeit. Ist das Erbe an bestimmte Bedingungen gebunden, trifft dies auch auf diese zu, wenn die Bedingungen nicht selbst als zeitlich befristet gekennzeichnet wurden.
Wie kann ein letzter Wille unwirksam werden?
Ein rechtskräftiger letzter Wille wird unwirksam, wenn er endgültig vernichtet oder als ungültig gekennzeichnet wird. Es reicht nicht aus, aus ihm nur einen Papierball zu formen. Auch ein zerknitterter letzter Wille kann noch Rechtsgültigkeit besitzen. Soll er ungültig werden, sollte der Erblasser ihn in kleine Stücke zerreißen oder verbrennen. Handelt es sich um ein notariell verfasstes Testament, muss der Notar über die Ungültigkeit des hinterlegten letzten Willens informiert werden. Er holt diesen dann aus seiner Verwahrung hervor. Ein letzter Wille verliert aber auch an Wirksamkeit, wenn ein neuer verfasst wird. Es gilt – für gewöhnlich – immer der letzte Wille mit dem jüngsten Datum.
Ein ganz anderer Fall liegt vor, wenn der letzte Wille rechtswidrig aufgesetzt wurde. Enthält er beispielsweise sittenwidrige Passagen, können diese nicht berücksichtigt werden. Fehlt auf einem handschriftlichen letzten Willen die Unterschrift oder das Datum oder wurde er nicht komplett per Hand verfasst, ist das Schriftstück ebenfalls nicht gültig. Beachtenswert ist ferner, dass ein letzter Wille nicht gültig ist, wenn er mit unveränderbaren Abmachungen aus einem vorangegangenen Testament kollidiert. Ein Beispiel: Paare können gemeinsam ein Berliner Testament aufsetzen, welches über den Tod des einen Partners hinaus Gültigkeit besitzt. Ist nichts anderes in diesem Dokument vermerkt, kann der Hinterbliebene keinen neuen letzten Willen aufsetzen. Er ist an die Anweisungen und Bestimmungen gebunden, die er einst mit seinem Ehepartner zusammen im Berliner Testament unterzeichnet hat.
Wie sieht es hinsichtlich der Gültigkeit von Fristen und einem Wohnrecht im letzten Willen aus?
In einem letzten Willen sind nicht selten Fristen bezüglich eines Wohnrechts auf Lebenszeit vermerkt. Auch fixierte Zeitspannen zur treuhänderischen Verwahrung sind möglich, da beispielsweise der Erbe noch keine 18 Jahre alt ist. Sie sind rechtswirksam, aber beeinflussen die Erbschaftsnachfolge. Ein Beispiel: Die bedachte Person würde im Haus in München wohnen, aber es befindet sich nicht zwingend in ihrem Besitz. Ähnlich verhält es sich mit minderjährigen Erben, deren Erbteil ein Treuhänder bis zur Volljährigkeit verwaltet. Zwar liegen die Besitzrechte bei dem minderjährigen Erben, aber er hat keinen faktischen Zugriff auf das Vermögen. Die Gültigkeitsdauer eines letzten Willens wird von diesen Fristen nicht beeinflusst.
Testament verschwunden: Behält es trotzdem seine Gültigkeit?
In Deutschland darf jeder Volljährige, der im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, einen letzten Willen selbstständig per Hand verfassen. Dieses Dokument kann beim Amtsgericht hinterlegt werden. Es kann aber auch an jedem anderen Ort aufbewahrt werden. Genau hier liegt in der Praxis manchmal ein Problem. Nach dem Ableben des Erblassers findet sich das Schriftstück nicht. Was ist jetzt? Hierzu gab es in Deutschland zwei bedeutende Gerichtsurteile.
Eigentlich müssen die Erben dem Nachlassgericht den letzten Willen des Toten im Original vorlegen. Doch sollte dieser nicht auffindbar sein, muss dennoch nicht die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten. Der verschwundene letzte Wille kann noch wirksam sein, wenn davon eine Kopie vorhanden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) entschieden. Zu diesem Urteil konnte das Gericht allerdings nur kommen, da sorgfältige Ermittlungen ein deutliches Ergebnis erbrachten:
- Das Gericht hörte sich alle Beteiligten an, die die Authentizität des Schriftzugs bestätigten.
- Ein Schriftsachverständiger fertigte ein eindeutiges Gutachten an, in dem er die Kopie dem Testamentsverfasser zweifelsfrei zuordnen konnte.
Zu einem vergleichbaren Resultat kam auch das Oberlandesgericht in Köln im Dezember 2019 (AZ: 2 Wx 550/16). Ein Enkel wies mit einer Kopie nach, dass ihm ein Alleinerbschein zustehen würde.
Gibt es die Option, einen zeitlich begrenzten letzten Willen zu verfassen?
Wie eingangs erwähnt, hat ein formell richtig erstellter Wille eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, wenn er nicht berichtigt oder vernichtet wird. Doch es gibt auch eine Testamentsform, die nur zeitlich begrenzt Gültigkeit besitzt: das Nottestament oder Dreizeugentestament. Es wird aus einer drohenden Gefahr heraus verfasst. In der Praxis wird es von kranken oder schwachen Personen genutzt, die nicht mehr selbst einen letzten Willen verfassen oder einen Notar aufsuchen können. Der künftige Erblasser macht also eine mündliche Erklärung vor Zeugen. Sie schreiben den letzten Willen auf und unterschreiben diesen.
Das Nottestament besitzt tatsächlich nur Gültigkeit, wenn drei Zeugen anwesend sind und sich der künftige Erblasser in drohender Todesgefahr befindet. Diese Entscheidung traf Ende Dezember 2015 das Kammergericht Berlin (AZ: 6 W 93/15). Das Gericht musste über einen Fall entscheiden, bei dem eine Frau Lungenkrebs im Endstadium hatte. Sie war noch ihrer geistigen Fähigkeiten mächtig, aber konnte sich nicht mehr selbstständig bewegen und war blind. Ein Arzt hatte das Nottestament im Krankenhaus am Bett der Frau aufgeschrieben und anschließend ihr vorgelesen. Ein weiterer Arzt und eine Krankenschwester waren anwesend, die es unterschrieben. Knapp einen Monat später verstarb die Frau. Das Nottestament war rechtskräftig.
Wie lange ist das Nottestament gültig?
Im BGB § 2252 Absatz 1 ist fixiert, dass es für das Nottestament eine Frist gibt. Diese beläuft sich auf drei Monate nach Erstellung des letzten Willens. Wenn der Erblasser diese Zeit von drei Monaten überlebt, wird das Nottestament nichtig. Ein bereits zuvor erstellter letzter Wille hat nun Gültigkeit oder die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein neues Nottestament aufgesetzt wird.
Wie lässt sich ein Nottestament aufsetzen?
In den §§ 2249 bis 2251 des BGB ist vermerkt, wie sich ein Nottestament rechtskräftig aufsetzen lässt. Grundsätzlich gibt es dafür drei Möglichkeiten. Für welche Option sich letztlich entschieden wird, hängt zumeist von der jeweiligen Situation ab, in der sich der künftige Erblasser befindet.
- § 2249 – Nottestament in Anwesenheit des Bürgermeisters: Der ortsansässige Bürgermeister nimmt die Anweisungen des künftigen Erblassers für seinen letzten Willen auf. Zusätzlich sind zwei Zeugen anwesend, welche nicht im Nottestament bedacht werden oder als Testamentsvollstrecker agieren. Sie beurkunden mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Schriftstücks. Der Bürgermeister selbst nimmt die Rolle des Notars ein. Ist der Bürgermeister nicht zugegen, kann auch sein rechtlicher Vertreter die Aufgabe übernehmen.
- § 2250 – Nottestament in Anwesenheit von drei Zeugen: Nicht immer kann ein Bürgermeister erreicht werden. Um dennoch ein Nottestament aufzusetzen, reichen nun drei Zeugen aus. Sie dürfen weder Testamentsvollstrecker sein, noch im Erbe Bedacht werden. Das Schriftstück muss nicht zwingend in Deutsch sein. Eine andere Sprache ist zugelassen, wenn die drei Zeugen und der künftige Erblasser der anderen Sprache hinreichend mächtig sind.
- § 2251 – Nottestament auf einem Schiff: Dies ist mit Abstand die ungewöhnlichste Situation, ein Nottestament zu verfassen. Macht der künftige Erblasser gerade eine Seereise und kann vermutlich nicht vor seinem Tod den inländischen Hafen aufsuchen, darf ein Nottestamt errichtet werden. Auch dafür sind drei Zeugen erforderlich, damit das Schriftstück rechtskräftig ist.
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