m das Thema Testament ranken sich viele Mythen und Geschichten. Einige stimmen und andere sind Unsinn. Wichtig zu wissen ist, dass ein Testament immer dann ratsam ist, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll.
Erstaunlicherweise setzen nur die wenigsten Deutschen ein Testament auf. Im Nachhinein kann sich das als Fehler herausstellen und zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Welche Form ein Testament hat, welche Möglichkeiten und Grenzen es besitzt sowie weitere hilfreiche Tipps stehen hier.
Benötige ich zum Aufsetzen eines Testaments einen Notar?
Grundsätzlich lautet hierauf die Antwort »Nein.« Nach § 2247 BGB gibt es die Möglichkeit, ein handschriftliches Testament ohne Notar aufzusetzen. Damit dieses tatsächlich gültig ist, muss es komplett mit der Hand geschrieben sein und über Ort sowie Datum verfügen. Ob es auf Büttenpapier oder einem Bierdeckel verfasst wird, ist unerheblich. Die Testamentsform bietet die Option, den letzten Willen stets abändern zu können. Zudem kostet es nur Zeit, aber kein Geld. Leider bringt es auch Nachteile mit sich. So kann es leicht verloren gehen oder es wird nach dem Ableben nicht zur Eröffnung beim Amtsgericht eingereicht. Deshalb kann es ratsam sein, es beim Nachlassgericht persönlich zu hinterlegen. Darüber hinaus sind rechtliche Fehler leicht möglich, die den letzten Willen auslegebedürftig und unvollständig machen können.
Beim notariell beurkundeten Testament ist dies anders. Der Notar verschriftet (Gesprochenes in schriftlicher Form wiedergeben) die Wünsche seines Mandanten in korrekten Formulierungen. Darüber hinaus hinterlegt er es im Notariat und im digitalen »Zentralen Testamentsregister«, sodass es nicht verloren gehen kann. Gehören zum Nachlass beispielsweise Immobilien in München, benötigen die Erben dank des notariellen Testaments für die Grundbuchumschreibung keinen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament wäre dies anders. Der Nachteil des notariellen Testaments liegt im finanziellen Aufwand: Für das Aufsetzen des Testaments mit Notar fällt eine Gebühr an, die sich an der geschätzten Vermögensgröße bemisst.
Hinweis: Es ist möglich, das notariell beurkundete Testament durch einen letzten Willen per Hand zu ändern sowie aufzuheben.
Testament selbst verfassen: klassische Fehlerquellen
Kaum ein privatschriftliches Testament ist fehlerfrei. Das Folgende sind die typischen Fehlerquellen, die teilweise sogar die Gültigkeit des Schreibens nichtig machen können:
- Es wird nicht komplett mit der Hand geschrieben.
- Es fehlen Datum und Unterschrift. Alle Abänderungen müssen ebenfalls erneut unterschrieben und mit einem Datum versehen werden.
- Die Unterschrift besteht nur aus dem Vor- oder Nachnamen. Besser ist es, den vollen Namen zu schreiben.
- Bei einem gemeinschaftlichen Testament haben nicht beide Partner unterschrieben. Dies müssen sie aber tun. Übrigens: Verstirbt ein Partner, ist der letzte Wille für den hinterbliebenen Ehepartner bindend. Änderungen sind nun nicht mehr möglich.
- Die Formulierungen sind unklar. Im Zweifelsfall ist ein Rechtsexperte zurate zu ziehen, der bei klaren und gültigen Formulierungen helfen kann.
Wann ist ein Testament besonders empfehlenswert?
Jede Person hat die freie Entscheidung, ob sie ein Testament verfassen möchte oder nicht. Hier sind klassische Gründe, in welchen Fällen das Aufsetzen eines letzten Willens ratsam ist:
- Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht den persönlichen Wünschen sowie Vorstellungen.
- Bestimmte Personen, zu denen keine offizielle Bindung besteht wie Lebenspartner, sollten gesondert abgesichert werden.
- Ein behindertes Kind soll nach dem Ableben weiterhin gut versorgt werden, ohne dafür das ererbte Vermögen aufzuwenden. Für eine Regelung zur vollen staatlichen Unterstützung gibt es das Behindertentestament.
- Ehepartner möchten sich gegenseitig absichern, was mit dem Berliner Testament möglich ist. Die Kinder stellen zumeist die Schlusserben dar.
- Der Nachlass oder ein Teil davon befindet sich im Ausland.
- Es gibt keine Angehörigen und der Nachlass soll nicht dem Staat zufallen, sondern den Nachbarn, den Freunden oder einer gemeinnützigen Organisation.
- Kinder und Stiefkinder sollen beim Erbe gleichgestellt sein.
- Die Erben sollen eine bestimmte Auflage erfüllen oder Pflichten übernehmen. Dies können beispielsweise Grabpflege und Haustierübernahme sein.
Kann ich mit dem Testament jemanden enterben?
Dies ist sicherlich eine der häufigsten Fragen, wenn es ums Erbrecht geht. Häufig ist sie auch Bestand von Filmen und Kriminalromanen. In einigen Ländern ist es tatsächlich möglich, selbst nahestehende Angehörige wie die eigenen Kinder komplett zu enterben. In Deutschland ist das nahezu unmöglich. Dort verbleibt den gesetzlichen Erben der Pflichtteil, welcher 50 % des gesetzlichen Erbteils ausmacht.
Es ist allerdings möglich, bei Härtefällen, den Pflichtteil zu entziehen. Dies sagt § 2345 Abs. 2 BGB aus. Dafür muss sich der Erbe gegenüber dem Erblasser erbunwürdig erwiesen haben. Im Klartext: Der Pflichtteilberechtigte hat eine oder mehrere Straftaten gegen den Erblasser gerichtet. Auch wenn das Kind eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten ohne Bewährung erhielt, ist ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Nr. 4 BGB grundsätzlich möglich.
Mein Immobilienvermögen soll nicht an alle Kinder gehen: Wie kann ich das regeln?
Ein Testament bietet eine große Gestaltungsfreiheit. Damit es sich nicht anfechten lässt, sollte es jedoch den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Wer beispielsweise Immobilien in München besitzt und diese nur einem seiner Kinder zukommen lassen möchte, kann dies tun. Jedoch muss eines bedacht werden: Die anderen Kinder sind pflichtteilsberechtigt und das Immobilienvermögen ist Teil des Gesamtvermögens. Es kann daher sein, dass das eine Kind mit den geerbten Immobilien die anderen Geschwister auszahlen muss. Wie hoch die Summe ist, hängt von dem Erbanteil der Geschwister und dem Immobilienwert ab. Bei der Bestimmung des Immobilienwertes hilft ein erfahrener Immobilienmakler. Dieser kann bei Bedarf auch den kompletten Verkaufsprozess übernehmen. Die Konsultierung solch eines externen Beraters hat den Vorteil, dass zu einer unabhängigen Person mit objektiver Sicht ein größeres Vertrauen besteht. Darüber hinaus kann ein Immobiliengutachter ein Wertgutachten erstellen, das auch vor Gericht standhält.
Ersetzt das Testament den Erbschein?
Ein Erbschein weist in Deutschland eine Person als Erben aus. Im Ausland wird dieser dahingegen oft nicht akzeptiert. Für den Erbschein fällt eine Gebühr an, welche in Abhängigkeit von dem Nachlasswert steht. Hat der Erblasser ein notarielles Testament verfasst, reicht auch eine beglaubigte Kopie davon zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll aus. Wie bereits weiter oben im Text erwähnt, lässt sich mit diesen Dokumenten auch eine geerbte Immobilie im Grundbuch umschreiben. Handelt es sich um ein handschriftliches Testament, ist zumeist ein Erbschein unerlässlich. Er wird vor allem von den Banken verlangt, wenn es darum geht, ein Konto zu kündigen oder die Werte darauf umzuschreiben. Auch das Grundbuchamt besteht darauf.
Testament gemacht. Erblasser stirbt. Was ist mit der Testamentseröffnung?
Die Testamentseröffnung ist in der Praxis weniger »Hollywood« als im Film. Das Nachlassgericht eröffnet nach dem Tod des Erblassers das Testament. Dies kann mehrere Tage oder gar Wochen dauern. Eröffnung des Testaments bedeutet, dass das Nachlassgericht alle Erben anschreibt. Dem Schreiben liegt eine Abschrift des letzten Willens bei. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass das Nachlassgericht alle Beteiligten vorlädt, aber dies passiert kaum noch. Wer laut dem Schreiben des Nachlassgerichts ein Erbe ist, darf nun den Erbschein beantragen.
Gibt es mehrere Erben, besteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Kein Erbe kann allein über den Nachlass verfügen, sondern es muss einstimmig gehandelt werden. Im schlimmsten aller Fälle blockieren sich die Erben untereinander. Dies passiert immer dann, wenn der eine Erbe glaubt, er käme zu kurz. Besonders kritisch wird es, wenn zum Nachlass Immobilien gehören. Sie müssen immerhin ordnungsgemäß unterhalten und verwaltet werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann jeder der Erben einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen. Kurzum: Die Immobilien werden zwangsversteigert und der Erlös unter den Erben verteilt. Dieser Umstand sollte unbedingt vermieden werden, denn der Verkaufserlös aus Zwangsversteigerungen ist in der Regel deutlich niedriger als der Marktwert. Aus eigenem Interesse sollten etwaige Streitigkeiten zwischen den Erben daher für den Verkauf der Immobilien auf Eis gelegt werden. Alle Beteiligten sind gut beraten, wenn den Immobilienverkauf nicht einer von ihnen übernimmt, sondern ein professioneller Immobilienmakler. Auf diese Weise lassen sich Objektivität und Seriosität sicherstellen. Zudem erzielt ein Makler zumeist bessere Verkaufspreise als der Eigentümer selbst.