er Großteil der Bundesbürger hinterlässt kein Testament. In diesem Fall, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nach Erbquoten geregelt, die klar darüber bestimmen, welcher Angehörige wie viel erbt. Diese Erbquoten sind übrigens auch dann wichtig, wenn es ein Testament und Pflichtteilsberechtigte gibt. Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nämlich nach dem gesetzlichen Erbteil und beträgt davon 50 %.
Erbquoten: Ein Überblick
1. Erbquoten von Ehegatten
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften hängt die Höhe des Erbteils von dem Güterstand ab, in dem sie gelebt haben und ob das Paar gemeinsame Kinder hat.
Definition: Der Begriff 'Güterstand' hat einen grundlegenden Einfluss auf die Vermögensverteilung der Eheleute im Todesfall oder im Falle einer Scheidung. Der Güterstand regelt, wem einzelne Vermögensteile zuzurechnen sind bzw. klärt die Frage, welche Vermögensgegenstände einem einzelnen Partner oder beiden gemeinschaftlich gehören.
Es gibt drei Arten von Güterständen:
1.1. Zugewinngemeinschaft
Die meisten Paare leben im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Stirbt der eine Ehepartner, erhält der andere 50 % des Nachlasses und die gemeinsamen Kinder erhalten ebenfalls 50 % des Nachlasses. Hat das Paar keine Kinder, bekommt der überlebende Ehepartner 75 % des Nachlasses und 25 % des Erbes werden an die Erben der zweiten Ordnung aufgeteilt. Zu den Erben der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie deren direkten Abkömmlinge und damit die Geschwister des Verstorbenen. Es gibt keine Erben der zweiten Ordnung? Dann wird der überlebende Ehepartner zum Alleinerben und erhält 100 % des Erbes.
1.2. Gütertrennung
Einige Paare entscheiden sich für den Güterstand der Gütertrennung. Für diese vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner ist ein Ehevertrag im Rahmen einer notariellen Vereinbarung notwendig. Stirbt der eine Partner und hinterlässt kein Testament, erben der überlebende Ehepartner und die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. (Beispielrechnung weiter unten)
1.3. Gütergemeinschaft
Eine Gütergemeinschaft per Ehevertrag bedeutet, dass alles, was im Laufe der Ehe gekauft wird, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute wird. Somit gehört jedem Ehepartner schon vor dem Erbfall 50 % des gemeinsamen Vermögens. Letztgenanntes wird auch als Gesamtgut bezeichnet. 50 % von diesem Gesamtgut, was dem Erblasser gehörte, erhält der überlebende Partner neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel. Der Rest des Gesamtguts wird an die Verwandten des Erblassers verteilt. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung und neben den noch lebenden Großeltern stehen dem überlebenden Partner nicht nur ¼, sondern sogar ½ des Gesamtguts zu.
1.4 Übersicht über den gesetzlichen Erbteil der Ehepartner nach Güterstand
Zugewinngemeinschaft
bei einem Kind: Der Ehepartner erhält 1/2 des Nachlasses.
bei zwei Kindern: Der Ehepartner erhält 1/2 des Nachlasses.
bei mehr als 2 Kindern: Der Ehepartner erhält 1/2 des Nachlasses.
Gütertrennung:
bei einem Kind: Der Ehepartner erhält 1/2 des Nachlasses.
bei zwei Kindern: Der Ehepartner erhält 1/3 des Nachlasses.
bei mehr als 2 Kindern: Der Ehepartner erhält 1/4 des Nachlasses.
Gütergemeinschaft
bei einem Kind: Der Ehepartner erhält 1/4 des Nachlasses.
bei zwei Kindern: Der Ehepartner erhält 1/4 des Nachlasses.
bei mehr als 2 Kindern: Der Ehepartner erhält 1/4 des Nachlasses.
Beispiele zu den Erbquoten von Ehepartnern je nach Regelung des Güterstands:
Ehepaar Carlson lebt im Güterstand der Gütertrennung und hat zwei Kinder. Herr Carlson stirbt. Frau Carlson erbt je 1/3 des Vermögens. Anders ausgedrückt wären das bei einem Nachlass von €90.000, ein Betrag von €30.000 für die Witwe und €30.000 für jedes Kind.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft würde Frau Carlson €22.500 und die Kinder jeweils €33.750 erben.
Besteht eine Zugewinngemeinschaft würde die Ehefrau automatisch ein zusätzliches ¼ bekommen, wodurch sie letztlich €45.000 des Nachlasses bezieht. Die verbleibende Hälfte steht zu je 50 % den beiden Kindern zu. Also erbt jedes Kind €22.500. (Siehe Infografik)
2. Erbquote der Kinder
Wird eine Ehe mit Kindern geschieden oder ist der einstige Ehepartner bereits tot, steht den direkten Abkömmlingen das Erbe zu. Würde der Erblasser ein Kind als Alleinerben bestimmen, stände dem anderen Kind ein Pflichtteil zu. Wie bereits oben erwähnt, beläuft sich dieser auf 50 % des regulären Erbteils. Sind beide Kinder Erben, teilen sie den Nachlass unter sich zu gleichen Hälften auf.
Zwei Fallbeispiele: Witwe Mayer stirbt. Sie hinterlässt zwei Kinder und setzt eines der Kinder als Alleinerben ein. Dann erhält der Alleinerbe 75 % des Erbes und das andere Kind nur seinen Pflichtteil von 25 %. Sind beide Kinder Erben, bekommt jedes 50 % ihres Nachlasses. Achtung: Gehören zum Erbe Immobilien, werden diese ebenfalls aufgeteilt, sofern beide Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein Pflichtteilsberechtigter hingegen wird nicht in das Grundbuch eingetragen, sondern erhält nur seinen monetären Anteil an dem Immobilienerbe.
3. Erbquote der gesetzlichen Erben erster Ordnung
Das Erbrecht schreibt vor, dass die Abkömmlinge des Erblassers die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind. Leben diese Abkömmlinge bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Enkelkinder) an die Stelle. Es folgt demnach eine Erbfolge nach Stämmen.
Ein Beispiel: Witwer Sternberg verstirbt. Seine eigenen Kinder sind bereits tot. Sein Erbe erhalten nun die Kinder seiner Kinder und damit seine Enkelkinder.
4. Erbquote der gesetzlichen Erben zweiter Ordnung
Zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers sowie seine Abkömmlinge (also die Geschwister des Verstorbenen). Sollten bei Erbfall beide Eltern noch leben, erben sie allein und in gleicher Höhe. Wenn beim Erbfall ein Elternteil nicht mehr lebt, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge und damit die Geschwister. Gibt es keine Abkömmlinge, erbt der überlebende Elternteil alles.
Ein Beispiel: Frau Wittmann stirbt. Sie hat weder Kinder noch Ehepartner. Beide Elternteile leben noch. Unter ihnen wird das Erbe aufgeteilt. Hätte Frau Wittmann keinen Vater mehr, aber eine Schwester, würden sich Mutter und Schwester das Erbe teilen.
5. Erbquote der gesetzlichen Erben dritter Ordnung
Die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge stellen die dritte Ordnung der gesetzlichen Erben dar. Leben sie noch, erben sie allein und teilen das Erbe untereinander auf. Sollte ein Großelternteil bereits verstorben sein, ersetzen ihn erbrechtlich gesehen seine Abkömmlinge und damit Tanten und Onkel des Erblassers sowie deren Abkömmlinge und damit Cousins und Cousinen des Erblassers. Sollten sie bereits tot sein, erhält der noch lebende Großelternteil alles.
Ein Beispiel: Herr Gerhardt war nie verheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind bereits tot. Seine einzige Verwandtschaft stellen seine vier Großeltern dar. Jeder von ihnen erhält ¼. Wäre aber ein Großelternteil bereits tot, würde sein Erbteil an seine direkten Abkömmlinge und damit einen Cousin oder Cousine des Erblassers übergehen.
6. Erbquote der gesetzlichen Erben vierter Ordnung
Gesetzliche Erben dieser vierten Ordnung stellen die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge dar. In der Praxis ist es sehr selten, dass dieser Fall eintritt. Sollten bei Erbfall die Urgroßeltern noch leben, teilen sie das Erbe zu gleichen Teilen auf. Wenn Sie aber nicht mehr leben, erhalten die Abkömmlinge, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind, den Nachlass. Gibt es mehrere gleich nahe Verwandte, erben sie zu gleichen Anteilen.
Extratipp: Sie möchten sicherstellen, dass mit Ihrem Erbe alles richtig verläuft? Dann empfehlen wir rechtzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht zu kontaktieren. Er oder sie kann Sie umfassend beraten. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Ihre Immobilien in München behalten und vererben oder schon vorab verkaufen sollen, dann fragen Sie uns als Ihren verlässlichen Makler!
Hinweis: Die hier angebotenen Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen qualifizierten Anwalt, Fachanwalt oder Notar, um Ihre eigene Situation abzuklären.
Stand November 2021
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