er ein Testament aufsetzen möchte, kann dies bei einem Notar tun. Auch Herr Willig aus München hat sich dazu entschieden. Er will damit sicherstellen, dass seine Immobilien und sein Bankguthaben an die richtigen Personen gehen. So hat er im Testament Personen wie seinen besten Freund begünstigt, der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wäre. Nur wenn Herr Willig einen letzten Willen erstellt, kann er seinen besten Freund aus Kindheitstagen berücksichtigen. Bevor der alte Herr zum Notar geht, fragt er sich, wie teuer es ist, offiziell ein Testament aufzusetzen.
Testament aufsetzen und seine Kosten
Wie teuer es ist, ein Testament beim Notar aufzusetzen, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Umso vermögender Herr Willig ist, umso höher sind die Gebühren des Rechtsexperten. Darüber hinaus richten sich die Notarkosten nach der Art des Testaments. Bei einem einzelnen Testament wird nur eine 1-fache Gebühr fällig. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag eine 2-fache Gebühr. Ob Herr Willig seinen Freund als Alleinerbe einsetzt oder noch weitere Erben, ist hingegen unerheblich.
Vererbt Herr Willig zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ein Vermögen von 500.000 Euro, liegt die Gebühr fürs Einzeltestament bei 935,00 Euro.
Die Beglaubigung des Testaments ist in den Kosten bereits enthalten. Anders sieht es jedoch für die Aufbewahrung und Hinterlegung aus. In der genannten Gebühr sind nur die Erstellungskosten mit all ihren rechtsgültigen Formulierungen und Formvorschriften und die Beglaubigung enthalten. Wird das Testament von Herrn Willig beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt, kommen auf ihn weitere Kosten zu. Das ist eine Pauschalgebühr von 75 Euro für das Amtsgericht und 15 Euro für den Eintrag im zentralen Testamentsregister.
Testament ändern lassen: Was kostet das?
Herr Willig hat sich mit seinem besten Freund stark gestritten. Er ist wütend auf ihn und beschließt voller Zorn, sein Testament zu ändern. Wenn er dies tun möchte, kommen auf ihn weitere Gebühren zu. Der Notar verlangt dann das Testament kostenfrei aus der öffentlichen Verwahrung zurück. Anschließend bieten sich Herrn Willig zwei Möglichkeiten:
1. Er widerruft das Testament: Die Kosten hierfür sind nach einer fixen Gebührentabelle festgelegt. Nach § 21201 KV GNotKG kann der Rechtsexperte für die Testamenstwiderrufung eine 0,5-Gebühr berechnen. Da Herr Willig 500.000 Euro zu vererben hat, wären es 467,50 Euro an Gebühr. Wäre der Nachlasswert geringer, wäre die Gebühr niedriger.
2. Er widerruft das alte Testament und lässt ein neues erstellen. Entscheidet sich Herr Willig dafür, kann der Notar seine Gebühren nach dem höheren Geschäftswert berechnen. Das bedeutet: Hat sich der Nachlasswert von Herrn Willig in der Zwischenzeit beispielsweise verringert, kann der Notar seine Gebühr auf den Geschäftswert des Widerrufs oder des der Neuerstellung beziehen. Sollten sich durch das neue Testament neue Verfügungen ergeben, können die Gebühren höher liegen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein einstiger Vollerbe nur noch Nacherbe ist.
Doch lieber ein handschriftliches Testament?
Herr Willig ist über die Kosten für die Testamentserstellung und den etwaigen Änderungskosten erstaunt. Gern würde er sich dieses Geld sparen und überlegt, ein privatschriftliches Testament – auch als handschriftliches Testament bezeichnet – zu verfassen. Er müsste dann selbst aktiv werden und das Dokument handschriftlich aufsetzen. Ein Formular zum Ausfüllen gibt es nicht. Stattdessen formuliert er selbst den letzten Willen. Hierbei muss er alle Formvorschriften einhalten, denn ansonsten kann das Testament wegen Formfehlern ungültig sein. Vor dem Verfassen der Formulierungen sollte sich Herr Willig daher dringend mit den Anforderungen eines rechtsgültigen handschriftlichen Testaments befassen. Dafür ist diese Form des Testaments jedoch kostenfrei, denn er bezahlt keinen Notar, der für ihn das wichtige Dokument aufsetzt.
Handschriftlichen letzten Willen beglaubigen lassen: Wie viel wird es kosten?
Herr Willig kann seinen letzten Willen selbst verfassen. Möchte er es beglaubigen lassen, fallen dafür jedoch Kosten an. Im Rahmen dessen wird die Echtheit der Unterschrift bescheinigt, aber nicht der Inhalt überprüft. Formfehler können daher in dem Dokument vorhanden sein, ohne dass es Herr Willig erfährt. Für die Beglaubigung fallen Gebühren an, die sich an der gesetzlich festgelegten Kostenordnung (§ 45 KostO) orientieren:
- ¼ einer vollen Gebühr
- höchstens ein Betrag von 130,00 €
Wie teuer sind Aufbewahrung und Hinterlegung des privatschriftlichen Testaments?
Herr Willig kann sein selbst verfasstes Testament aufbewahren, wo immer er möchte. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass es beim Erbfall nicht vorliegt. Veranlasst der Notar die Hinterlegung beim Amtsgericht, kommt der letzte Wille in die sogenannte öffentliche Verwahrung. Gleichzeitig erfolgt eine automatische Registrierung beim zentralen Testamentsregister. Die Anmeldegebühr beläuft sich auf 15 Euro. Dazu kommt eine Pauschalgebühr vom Amtsgericht von 75 Euro für die Hinterlegung.
Herr Willig kann den letzten Willen auch persönlich beim Amtsgericht einreichen. Das erspart ihm die 75 Euro für die Hinterlegung allerdings nicht. Für die Registrierung des Testaments beim zentralen Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine Gebühr von 18 Euro. Sie ist ein wenig höher, da direkt mit Herrn Willig abgerechnet wird und nicht mit dem Notar wie im vorangegangenen Fall.
Kostet es etwas, wenn das handschriftliche Testament geändert wird?
Wird der letzte Wille selbständig verwahrt, fallen keine Kosten an. Die Änderungen sind schnell gemacht. Hierfür müssen auch wieder bestimmte Formvorschriften eingehalten werden, um eine Ungültigkeit des Dokuments zu verhindern. Hat ein Notar das privatschriftliche Testament beglaubigt, sind keine Änderungen daran möglich. Es muss dann aus der Verwahrung zurückverlangt und widerrufen werden. Danach erfolgt das Aufsetzen eines neuen Testaments. Für all das fallen erneut Kosten an.
Was soll Herr Willig tun?
Experten raten zu einem notariellen Testament, um Formfehler zu vermeiden. Gleichzeitig kann sich der Erblasser umfassend beraten lassen, damit sein letzter Wunsch tatsächlich erfüllt wird. Die Kosten dafür sind auf den ersten Blick abschreckend, aber sie können sich lohnen. Herr Willig sollte daher besser sein Testament gemeinsam mit dem Notar verfassen und von diesem aufsetzen lassen. Dafür sollte er sich vorab gut überlegen, was er wem hinterlassen möchte. Kostenfrei und schnell lässt sich das notarielle Testament eben nicht ändern.
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